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aks-Liftergurt
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Wartung

Die Lebensdauer des Produktes ist naturgemäß von der Art und Weise des Gebrauchs abhängig.
Überprüfen Sie das Produkt regelmäßig und vor jedem Wiedereinsatz fachgerecht, andernfalls können
Verschleiß und/oder Beschädigungen nicht erkannt werden, wodurch eine sichere Anwendung nicht
mehr gewährleistet ist.
Ergeben sich bei diesen Prüfungen Anhaltspunkte für Defekte oder Beschädigungen, ver-
wenden Sie das Produkt nicht weiter. Kennzeichnen Sie das Produkt deutlich als „defekt"
und benachrichtigen Sie Ihren Fachhändler.
Setzen Sie kein beschädigtes oder stark abgenutztes Produkt ein.
Führen Sie keine Reparaturen an dem Produkt durch.
In Deutschland gilt das Medizinproduktegesetz (MPG) und die Medizinprodukte-Betreiberverordnung
(MPBetreibV). In anderen Ländern gelten die entsprechenden nationalen Vorschriften.
Prüfung durch die Fachkraft
Das Produkt muss mindestens alle 6 Monate und vor jedem Wiedereinsatz einer periodische Prüfung
unterzogen werden. Diese Prüfung muss von einer qualifi zierten Fachkraft, die durch Schulungen mit
der Konstruktion, Anwendung und Pfl ege des Produktes vertraut ist, durchgeführt werden. Kürzere Prüf-
zyklen können erforderlich sein, wenn das Produkt häufi ger als üblich verwendet oder gereinigt wird.
Die MPBetreibV gibt dazu unter § 7 folgenden Hinweis:
„Instandhaltungsmaßnahmen sind insbesondere Inspektionen und Wartungen, die
erforderlich sind, um den sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb der Medizinprodukte
fortwährend zu gewährleisten. Die Instandhaltungsmaßnahmen sind unter Berücksichtigung
der Angaben des Herstellers durchzuführen (...)."
Die DIN EN ISO 10535 gibt dazu im Anhang B folgenden Hinweis:
„Die periodische Überwachung eines nachgiebigen Körperstützsystems sollte in den vom
Hersteller angegebenen Zeitabständen erfolgen, jedoch mindestens alle 6 Monate
Überwachungen können erforderlich sein, wenn ein nachgiebiges Körperstützsystem häu ger
verwendet oder gereinigt wird als üblicherweise."
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Die MPBetreibV gibt - für die in der Anlage 1 zur MPBetreibV aufgeführten Medizinprodukte - unter § 11 Sicher-
heitstechnischen Kontrollen folgenden Hinweis:
„Der Betreiber hat (...) solche Fristen vorzusehen, dass entsprechende Mängel, mit denen aufgrund der Erfahrung gerechnet
werden muss, rechtzeitig festgestellt werden können."
Sicherheitstechnische Kontrollen beziehen sich nicht auf das hier beschriebene Produkt. Die Formulierung bringt die
Verantwortung des Betreibers zum Ausdruck.
. Häu gere
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