3
Technische Angaben
3.1
Zulassungen
7651044 - 01 - 12012016
3.1.1 Anforderungen an den Aufstellungsraum
Der Aufstellungsraum muss trocken und frostfrei sein.
Warnung
Maßnahmen zur Versorgung des Gerätes mit Verbrennungsluft und
zur Abgasabführung dürfen Sie nur in Absprache mit dem Bezirks
schornsteinfeger verändern. Dazu gehören:
Das Verkleinern des Aufstellraums.
Der nachträgliche Einbau fugendichter Fenster und Außentüren.
Das Abdichten von Fenstern und Außentüren.
Das Verschliessen oder Entfernen der Zuluftöffnungen.
Das Abdecken der Schornsteine.
Hinweis:
Am Abgasstutzen an der Oberseite des Gerätes befinden sich die
Prüföffnungen für den Schornsteinfeger. Halten Sie die Prüföffnun
gen stets zugänglich.
3.1.2 Korrosionsschutz
Achtung!
Die Verbrennungsluft muss frei von korrosiven Bestandteilen sein -
insbesondere fluor- und chloridhaltigen Dämpfen, die z. B. in Lö
sungs- und Reinigungsmitteln, Treibgasen usw. enthalten sind.
Beim Anschluss von Wärmeerzeugern an Fußbodenheizungen mit Kunst
stoffrohr, das nicht sauerstoffdicht gemäß DIN 4726 ist, müssen Wärmetau
scher zur Anlagentrennung eingesetzt werden.
3.1.3 Anforderungen an das Heizungswasser
Zur Vermeidung von Korrosionsschäden in der Heizungsanlage ist Heizungs
wasser in Trinkwasserqualität unter Berücksichtigung der Anforderungen
gemäß VDI-Richtlinie 2035 „Vermeidung von Schäden in Warmwasser-Heiz
anlagen" zu verwenden.
3.1.4 Herstellererklärung
Die Einhaltung der Schutzanforderungen gemäß der Richtlinie 2004/108/EG
zur elektromagnetischen Verträglichkeit (EMV) ist nur bei bestimmungsge
mäßem Betrieb der Kessel gegeben.
Die Umgebungsbedingungen gemäß EN 55014 sind einzuhalten.
Ein Betrieb ist nur mit ordnungsgemäß montierter Verkleidung statthaft.
Die ordnungsgemäße elektrische Erdung ist durch regelmäße Überprüfung
(z.B. jährliche Inspektion) der Kessel sicherzustellen.
Beim Austausch von Geräteteilen dürfen nur vom Hersteller vorgeschriebe
ne Originalteile verwendet werden.
Die Gas-Brennwertgeräte erfüllen die grundlegenden Anforderungen der
Wirkungsgradrichtlinie 92/42/EG als Brennwertkessel.
Bei Einsatz von Erdgas emittieren die Gas-Brennwertgeräte entsprechend
den Anforderungen gemäß §6 der Verordnung über Kleinfeuerungsstätten
vom 26.01.2010 (1.BImSchV) weniger als 60
3 Technische Angaben
mg
/
NO
.
kWh
X
WGB-C / WGB-U
11