Produkts umgehend gestoppt werden und die Person, die das Produkt installiert
hat, muss sich an den für das drahtlose Netzwerk zuständigen örtlichen
Support-Mitarbeiter wenden.
Die Geräte sind für den Betrieb in allen Ländern der Europäischen
Gemeinschaft bestimmt. Die Frequenzen der Kanäle 1 bis 13 im Bereich
zwischen 2,400 und 2,4835 GHz dürfen in allen Ländern der Europäischen
Gemeinschaft in Innenräumen sowie im Freien verwendet werden, mit
folgenden Ausnahmen:
•
In Griechenland, Italien, Lettland und Spanien muss der Endverbraucher
eine Lizenz bei der nationalen Funkspektrumsbehörde beantragen, um
das Gerät im Freien betreiben zu dürfen.
•
Weitere Informationen zu Einschränkungen und Betriebsbedingungen für
Außenkonfigurationen finden Sie im Handbuch „TI-Nspire™ Navigator™
Teacher Software".
Warnhinweise
Installieren Sie den TI-Nspire™ Navigator™ Zugangspunkt oder
Achtung!
TI-Nspire™ CX Navigator™ Zugangspunkt so, dass ein Abstand von mindestens
20 cm (7,9 Zoll) zwischen dem/den strahlenden Gerät(en) und den
anwesenden Personen eingehalten wird. Dieser Sicherheitshinweis entspricht
den FCC-Grenzwerten zur Belastung durch Radiofrequenz.
Berühren oder verschieben Sie den TI-Nspire™ Navigator™
Achtung!
Zugangspunkt oder TI-Nspire™ CX Navigator™ Zugangspunkt nicht, wenn die
Antennen gerade senden oder empfangen.
TI-Nspire™ Navigator™ Zugangspunkt, TI-Nspire™ Navigator™
Achtung!
drahtlose Basisstation, TI-Nspire™ CX drahtloser Netzwerkadapter, TI-Nspire™
CX Navigator™ Zugangspunkt, und TI-Nspire™ CX drahtloser Netzwerkadapter
- v2 sind ausschließlich zur Verwendung in Innenräumen vorgesehen.
Installieren oder betreiben Sie das Gerät nicht im Freien.
Strahlungsgeräte wie TI-Nspire™ Navigator™ Zugangspunkt,
Achtung!
TI-Nspire™ Navigator™ drahtlose Basisstation, TI-Nspire™ CX drahtloser
Netzwerkadapter, TI-Nspire™ CX Navigator™ Zugangspunkt und TI-Nspire™ CX
drahtloser Netzwerkadapter - v2 dürfen nur mit Antennen von
Texas Instruments betrieben werden. Ein Strahlungsgerät darf nur mit der/den
zulässigen Antenne(n) betrieben werden.
836 Informationen zu gesetzlichen Bestimmungen