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Jungheinrich KMS 100 Betriebsanleitung Seite 38

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Befahren von Schmalgängen
m
Das Betreten der Schmalgänge (Verkehrswege von Fahrzeugen in Regalanlagen
ohne Sicherheitsabstände für entgegenkommende Personen) durch Unbefugte so-
wie der Durchgangsverkehr von Personen ist verboten. Diese Arbeitsbereiche sind
entsprechend zu kennzeichnen. Vorhandene Sicherheitseinrichtungen an den Fahr-
zeugen oder der Regalanlage zur Vermeidung von Gefahren und zum Schutz von
Personen sind täglich zu überprüfen. Sie dürfen weder unwirksam gemacht, miß-
bräuchlich benutzt, verstellt oder entfernt werden. Mängel an den Sicherheitseinrich-
tungen sind unverzüglich zu melden und abzustellen.
A
Vor dem Einfahren in den Schmalgang muß der Fahrer überprüfen, ob sich Personen
oder andere Fahrzeuge in diesem Schmalgang befinden. Es darf nur in freie Schmal-
gänge eingefahren werden. Wenn sich Personen im Schmalgang aufhalten, muß der
Betrieb sofort eingestellt werden.
A
Das Befahren von Schmalgängen ist nur mit den Fahrzeugen zulässig, die dafür vor-
gesehen sind. Ist ein Schmalgang mit einer nicht mechanischen Leitlinienführung
ausgestattet, so darf bei defekter oder abgeschalteter Leitlinienführung das Fahrzeug
nur mit Schleichgeschwindigkeit aus dem Schmalgang herausgefahren werden.
Fahrzeug mit Schienenführung
Die schienengeführten Fahrzeuge sind mit Sensoren ausgestattet, die beim Einfah-
ren in die Regalgassen die Gangerkennung aktivieren.
– Fahrzeug mit reduzierter Geschwindigkeit vor den Schmalgang fahren, so daß es
in einer Flucht zum Schmalgang und dessen Markierungen steht.
A
Auf dem Fahrweg angebrachte Kennzeichnungen beachten.
– Fahrzeug langsam in den Schmalgang einfahren.
Darauf achten, daß die Führungsrollen des Fahrzeugs in die Führungsschienen des
Schmalganges einfädeln.
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