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Prüfungen Mit Zubehör; Beleuchtungsstärkemessungen - Gossen MetraWatt SECUSTAR FM Bedienungsanleitung

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10.4 Prüfungen mit Zubehör
10.4.1 Beleuchtungsstärkemessungen
Für Licht- und Beleuchtungstechniker
Beleuchtungsstärkemessungen sind erforderlich bei Planung und
Installation von Beleuchtungsanlagen, deren Überprüfung und
Überwachung und zur Definition der Beleuchtungsverhältnisse
aus hygienischen, physiologischen, psychologischen oder Sicher-
heitsgründen erforderlich ist.
Geltungsbereiche, Begriffe, Aufgaben, Anforderungen und prakti-
sche Richtlinien sind weitgehend durch DIN-Normen festgelegt.
Es folgen Definitionen:
Allgemeinbeleuchtung
Gleichmäßige Beleuchtung eines Raumes, die an allen Stellen
eines Raumes etwa gleiche Sehbedingungen schafft.
Arbeitsplatzorientierte Allgemeinbeleuchtung
Allgemeinbeleuchtung mit fester Zuordnung zwischen Leuchten
und bestimmten Arbeitsplätzen (Definition des Arbeitsplatzes
siehe DIN V ENV 26385).
Einzelplatzbeleuchtung
Beleuchtung einzelner Arbeitsplätze zusätzlich zu einer Allgemein-
beleuchtung.
Anwendungsbeispiele für Beleuchtungsstärkemessungen
• Planung und Installation von Beleuchtungsanlagen und deren
Überwachung wegen Alterung, Verschmutzung und Rentabili-
tät.
• Tageslicht in Innenräumen (DIN 5034)
GMC-I Messtechnik GmbH
• Überprüfung der Sicherheitsbeleuchtung (nach der Arbeits-
stättenverordnung Paragraph 7 muss die Mindest-Beleuch-
tungsstärke 1 lx sein).
• Verkehrsbeleuchtung mit Straßenbeleuchtung von Verkehrs-
mitteln und Verkehrsanlagen (DIN 5044)
• Lichttechnische Bewertung von Scheinwerfern (DIN 5037)
• Turnen und Spielen (DIN 18032 Teil 1)
• Sportstättenbeleuchtung (DIN 67526-1)
• Beleuchtung von Baustellen, Gleisfeldern, Flugplatzvorfeldern
und anderen Flächen im Freien.
• Anstrahlung von Gebäuden, Türmen und Schornsteinen.
• Beleuchtung von Gewächshäusern und Pflanzenkulturen.
Beleuchtung mit künstlichem Licht (DIN 5035)
Diese Norm gilt für die künstliche Beleuchtung von Innenräumen;
sie gilt sinngemäß auch für die künstliche Beleuchtung von Flä-
chen im Freien, sofern diese den gleichen Zwecken dienen wie
die entsprechenden Innenräume. Der Normenausschuss hat sich
in Zusammenarbeit mit allen interessierten Kreisen bemüht, die
Mindestanforderungen an die Beleuchtung so festzulegen, dass
sie einerseits lichttechnisch vertretbar sind, anderseits aber für
den Anwender keine unbilligen Forderungen darstellen. Die Norm
stellt in Verbindung mit der ASR 7/3 die verbindlich anerkannte
Regel der Technik dar, durch deren Anwendung den Bestimmun-
gen der ArbStättVO vom März 1975, Paragraph 7 Absatz 3, ent-
sprochen wird.
Anhang
143

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