Herunterladen Inhalt Inhalt Diese Seite drucken

Verantwortung Des Errichters; Errichter; Pflichten Des Errichters - Rittal EFD III Bedienanleitung

Rauchansaugsystem
Inhaltsverzeichnis

Werbung

– Der "Occupational Safety and Health Act" von 1970 legt fest, dass bei der Ausführung
von Arbeiten jederzeit ein sicherer Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden muss.
Hierfür muss der Betreiber sicherstellen, dass das System gemäß geltenden gewerbli-
chen, industriellen, lokalen, bundesstaatlichen und staatlichen Gesetzen, Normen und
Richtlinien kontrolliert und betrieben wird.
– Der Betreiber muss sicherstellen, dass das die Arbeiten ausführende Personal die zur
Durchführung der Arbeiten notwendige Qualifikation besitzt.
– Der Betreiber muss sicherstellen, dass alle Mitarbeiter, die am Löschbereich des Sys-
tems arbeiten, über das Vorhandensein des Systems informiert sind, die Gefahren und
die notwendigen Vorgehensweisen im Umgang mit dem System kennen (z. B. Verhal-
ten im Brandfall, Verhalten bei versehentlicher Auslösung).
– Der Betreiber muss einen Anlagenverantwortlichen benennen, der vom Errichter in die
sichere Durchführung der beim Betreiber zu verrichtenden Arbeiten und Kontrollen un-
terwiesen wird. Die Durchführung dieser Unterweisung bestätigt der Betreiber in der
Dokumentation des Errichters.
– Der Betreiber muss dem Errichter bestätigen, dass er Funktion und Wirkungsweise des
Systems verstanden hat und das System betriebsbereit übernommen hat.
– Der Betreiber muss sicherstellen, dass im Falle der Außerbetriebnahme/Demontage
des Systems geeignete Ersatzlöschmittel zur eventuellen Brandbekämpfung bereitste-
hen.
– Der Betreiber muss alle Löschbereiche kennzeichnen und angeben, dass sie über ein
Löschsystem verfügen.
2.10

Verantwortung des Errichters

2.10.1

Errichter

Errichter ist diejenige Person, die das System errichtet, in Betrieb nimmt und die den Ser-
vice an dem System durchführt.
2.10.2

Pflichten des Errichters

– Der Errichter muss sicherstellen, dass das Löschsystem den geltenden Bestimmungen
und Vorschriften zur Errichtung von Löschsystemen in geschlossenen Einrichtungen
entspricht und das System für den Schutz dieser Einrichtung korrekt ausgewählt wurde
(korrektes Volumen, Dichtigkeit gegeben, ...). Hierzu gilt vor allem:
- Der Errichter muss die örtlich geltende Vorschriften einhalten und bei der Auswahl
des Systems berücksichtigen.
- Der Errichter muss zu jeder Zeit den aktuellen Stand der Technik berücksichtigen.
– Der "Occupational Safety and Health Act" von 1970 legt fest, dass bei der Ausführung
von Arbeiten jederzeit ein sicherer Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden muss.
Hierfür muss der Errichter sicherstellen, dass das System gemäß geltenden gewerbli-
chen, industriellen, lokalen, bundesstaatlichen und staatlichen Gesetzen, Normen und
Richtlinien errichtet, installiert und gewartet wird.
– Der Errichter muss das System kennzeichnen und alle notwendigen Angaben sichtbar
und dauerhaft anbringen.
– Der Errichter muss sicherstellen, dass das die Arbeiten ausführende Personal die zur
Durchführung der Arbeiten notwendige Qualifikation besitzt.
– Der Errichter muss sicherstellen, dass alle Mitarbeiter, die mit dem System umgehen,
diese Anleitung gelesen und verstanden haben. Darüber hinaus muss er das Personal
in regelmäßigen Abständen schulen und über die Gefahren informieren.
– Der Errichter muss eine verantwortliche Person beim Betreiber in der sicheren Durch-
führung der vom Betreiber durchzuführenden Arbeiten und Kontrollen unterweisen und
die Durchführung dieser Unterweisung dokumentieren.
EFD III / 916002-01 V00 / de
Betriebsanleitung
Sicherheit
15

Werbung

Inhaltsverzeichnis
loading

Inhaltsverzeichnis