2.11 Verantwortung des Betreibers
Der Betreiber ist im Arbeitsbereich des Hebegeräts Dritten gegenüber mitverantwortlich. Es dürfen keine unkla-
ren Kompetenzen auftreten.
Auf die Einhaltung regelmäßiger Pausen achten.
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Sicherstellen, dass das Hebegerät nicht von unbefugten Personen in Betrieb genommen werden kann.
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Sicherstellen, dass das Hebegerät während Wartungs- oder Instandhaltungsarbeiten nicht verwendet
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werden kann.
Die Zuständigkeiten für die unterschiedlichen Tätigkeiten am Hebegerät klar festlegen.
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Auf die Einhaltung der Zuständigkeiten achten.
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Bei der Handhabung unbekannter Lasten gegebenenfalls durch Versuche sicherstellen, dass ein sicherer
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Betrieb gewährleistet ist:
– Die Last verfügt über ausreichende Eigenstabilität, so dass sie während der Handhabung nicht beschä-
digt werden kann.
2.12 Landesspezifische Vorschriften für den Betreiber
Die landesspezifischen Vorschriften zu Unfallverhütung, Sicherheitsprüfung und Umweltschutz beachten.
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Das Hebegerät erst dann verwenden, wenn sichergestellt ist, dass das Hebezeug (Kran, Kettenzug etc.),
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in die es eingebaut ist, den landesspezifischen Bestimmungen und Sicherheitsvorschriften entspricht.
52700015 / 52700016 / 52700019 / 52700020
Grundlegende Sicherheitshinweise
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