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Leda CORNA Bedienungsanleitung Seite 46

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Bedienung
Räume mit luftabsaugenden Einrichtungen
Luftabsaugende Anlagen, die zusammen mit Feuerstätten im selben Raum oder Raumluftverbund betrieben werden, können die
Verbrennungsluftversorgung stören und damit Probleme verursachen!
Der gemeinsame Betrieb von Lüftungsanlagen und Feuerstätten ist deshalb nicht ohne entsprechend geeignete Maßnahmen zulässig. Entlüftungsanlagen oder
Absauggebläse, die im selben Raum oder Raumluftverbund betrieben werden, können darüber hinaus auch Probleme verursachen.
Gemäß Feuerungsverordnung sind zusätzliche Sicherheitseinrichtungen vorzusehen. Zur Überwachung empfehlen wir als bauaufsichtlich zugelassene Sicherheits-
einrichtung den LEDA-Unterdruck-Controller LUC.
(siehe hierzu auch § 4 Absatz 2 MFeuV – zu beachten sind darüber hinaus ggf. auch weitergehende landesspezifi sche Anforderungen)
Räume, in denen keine Feuerstätten aufgestellt werden dürfen
Feuerstätten dürfen nicht in notwendigen Treppenräumen (Flucht- und Rettungswege), in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins
Freie und in notwendigen Fluren (Flucht- und Rettungswege), sowie in Garagen aufgestellt werden.
(siehe hierzu auch § 4 Absatz 1 MFeuV – zu beachten sind darüber hinaus ggf. auch weitergehende landesspezifi sche Anforderungen)
Luftfeuchtigkeit, Feuchträume und Aufstellung im Freien
Der CORNA ist für den Betrieb in gewöhnlichen Wohnräumen vorgesehen.
Die hitzebeständige Lackierung des CORNA ist kein Wasser-, Nässe- oder Feuchtigkeitsschutz. Aus diesem Grunde sind Aufstellräume mit hoher Luftfeuchtigkeit,
Aufstellräume oder Aufstellorte mit Spritzwasser o.ä., Aufstellorte im Freien, Aufstellräume mit starken und schnellen Temperaturwechseln nicht geeignet.
Luftqualität und Schwebstoffe
Der Aufstellraum muss eine entsprechend gute Luftqualität aufweisen und darf keine nachteilig wirkenden Schwebstoffe enthalten.
Der CORNA ist für die Verwendung in einem Wohnraum vorgesehen. Dies setzt voraus, dass in der Raumluft entsprechend wenig Schwebstoffe enthalten sind.
Insbesondere Schwebstoffe und andere Bestandteile der Raumluft, die bei Temperaturen im Bereich von 30°C bis ca. 100°C reagieren, verschwelen oder sich
chemisch nachteilig verändern, können Probleme, wie Gerüche, Ablagerungen oder besondere schwarze Ablagerungen („fogging") verursachen, aber auch
gesundheitsschädliche Verbindungen / Reaktionen hervorrufen.
Gemeinsamer Betrieb von mehreren Feuerstätten
Werden mehrere Feuerstätten für feste Brennstoffe aufgestellt, die gleichzeitig betrieben werden können, ist die Summe der Nennwärmeleistung aller
Feuerstätten zu beachten.
Ab einer Gesamt-Nennwärmeleistung von mehr als 100 kW müssen die Feuerstätten dann in besonderen Heizräumen aufgestellt werden, an die baurechtlich
erhebliche Anforderungen gestellt werden. Hierbei ist die Nennwärmeleistung aller Feuerstätten unabhängig ihrer Bauart und ihres Brennstoffs zu
berücksichtigen.
Für Feuerstätten, die mit festen Brennstoffen betrieben werden, ist darüber hinaus eine Obergrenze der Summe der Nennwärmeleistungen von 50 kW zu
berücksichtigen. Sollen in einem Aufstellraum zu einer bestehenden Festbrennstoff-Feuerstätte z.B. noch zwei weitere Feuerstätten aufgestellt werden, ist also die
Summe der Nennwärmeleistungen aller Festbrennstoff-Feuerstätten zu beachten – diese darf nicht höher als 50 kW sein – sowie die Summe aller Feuerstätten
(unabhängig des Brennstoffs) – diese darf nicht über 100 kW liegen.
Liegt die Gesamt-Nennwärmeleistung über 50 kW bzw. 100 kW, ist die Aufstellung der Feuerstätten in einem gewöhnlichen Aufstellraum nicht zulässig. Möglich
wäre das lediglich in einem Heizraum.
Dabei gilt, ein Heizraum darf nicht anderweitig genutzt werden, ausgenommen zur Aufstellung von Feuerstätten für fl üssige und gasförmige Brennstoffe,
Wärmepumpen, Blockheizkraftwerke, ortsfesten Verbrennungsmotoren und für zugehörige Installationen sowie zur Lagerung von Brennstoffen.
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