KAPITEL 5
• Auswechseln der Lager und Nabendichtungen,
• Austausch von Bremsbelägen, Reparatur der Bremsen,
dürfen nur von spezialisierten Werkstätten durchgeführt werden.
GEFAHR
Der Betrieb des Anhängers mit defekter Bremsanlage ist verboten.
5.2.2
ERSTKONTROLLE DER BREMSEN DER FAHRACHSE
Nach dem Kauf des Anhängers ist der Benutzer verpflichtet, eine allgemeine Prüfung der
Bremsanlage an den Fahrachsen des Anhängers durchzuführen.
Die Erstkontrolle der Bremsen der Fahrachse muss:
Kontrolltätigkeiten
Den Anhänger an den Schlepper ankuppeln und Radkeile unter das Rad des
Anhängers legen.
Die Befestigung des Zylinders und der Rückholfedern prüfen.
Zuerst die Betriebsbremse und anschließend die Feststellbremse des
Anhängers betätigen und lösen.
Die Betriebs- und Feststellbremse müssen sich ohne größeren
Prüfen ob der Bremskolben ausfährt und vollständig in seine Ausgangslage
zurückkehrt.
Zum Betätigen der Anhängerbremse ist die Hilfe einer zweiten Person
Prüfen, ob alle Elemente der Fahrachse vollständig sind (Splinte in
Kronenmuttern, Sprengringe etc.).
Die Hydraulikzylinder auf ihre Dichtigkeit prüfen - siehe Kapitel 5.3.2.
• nach der Erstbenutzung des Anhängers,
• nach der ersten Fahrt mit Last
durchgeführt werden.
Widerstand und Störungen betätigen lassen.
erforderlich.
5.3
Pronar RC2100-2