8 | Kontrollen
8 Kontrollen
Vor Kontrollarbeiten an der Maschine unbedingt den Antrieb abstellen, gegen Wiederanlauf
und vor unbefugter Inbetriebnahme sichern!
Die Maschine nach dem Stillstand vom Stromnetz trennen:
Die Gelenkwelle am Schlepper auskuppeln.
• Den Schlepper abstellen.
• Die Gelenkwelle vom Schlepper abnehmen.
Quetschgefahr der oberen und unteren Gliedmaßen!
Bei Kontrollarbeiten sind Schutzhandschuhe bzw. Schutzschuhe (Sicherheitsklasse S3) und
enganliegende Arbeitskleidung zu tragen!
8.1 Schutzvorrichtungen
Es müssen immer alle Schutzvorrichtungen (Abdeckungen, Schutzgitter....) an der Maschine
vorhanden sein!
8.2 Verschraubungen
Kontrollieren Sie vor jeder Inbetriebnahme die Schraubverbindungen!
Nach der ersten Betriebsstunde alle Schrauben und Muttern kontrollieren, wenn notwendig
nachziehen.
Alle weiteren 100 Betriebsstunden die Schrauben und Muttern kontrollieren, wenn notwendig
nachziehen.
• Verlorene Schrauben und Muttern ersetzen.
8.3 Elektrische Ausrüstung
Vor jeder Inbetriebnahme muss die Beschaffenheit der elektrischen Verkabelung überprüft
werden!
• Beschädigte Verkabelungen sind sofort zu ersetzen!
Eine wiederkehrende Prüfung der elektrischen Ausrüstung sollte entsprechend den gesetzli-
chen Vorgaben, jedoch längstens alle drei Jahre von einer Elektrofachkraft mit Prüfbefund
und folgendem Mindestinhalt vorgenommen werden:
• Sichtprüfung des ordnungsgemäßen Zustandes,
• Schutzmaßnahmen gegen direktes Berühren (Basisschutz),
• Schutzmaßnahmen bei indirektem Berühren (Fehlerschutz),
• gegebenenfalls Schutzmaßnahmen des Zusatzschutzes,
• gegebenenfalls Erfassung des thermischen Zustandes relevanter elektrischer Betriebs-
mittel.
Bei ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln müssen die Prüfungen zumindest folgen-
de Inhalte umfassen:
• Sichtprüfung des ordnungsgemäßen Zustandes,
• Funktionsprüfung,
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Den Gerätestecker (Netzstecker) ziehen.
Vor dem Auskuppeln das Handgas des Schleppers auf Minimum stellen.
Deutsch
D1000516-V002