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Ad2000; Nace Mr 0175 / Iso 15156; Nace Mr 0103; Asme B31.1 Und B31.3 - Endress+Hauser Levelflex FMP51 Technische Information

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Levelflex FMP51, FMP52, FMP54

AD2000

NACE MR 0175 / ISO 15156

NACE MR 0103

ASME B31.1 und B31.3

Druckgeräte mit zulässigem
Druck ≤ 200 bar (2 900 psi)
Druckgeräte mit zulässigem
Druck > 200 bar (2 900 psi)
Endress+Hauser
• Für FMP51/FMP54:
Das medienberührende Material 316L (1.4435/1.4404) entspricht den AD2000-Merkblättern
W2 und W10.
• Für FMP52/FMP55:
Das drucktragende Material 316L (1.4435/1.4404) entspricht den AD2000-Merkblättern W2
und W10.
• Konformitätserklärung: siehe Produktstruktur, Merkmal 580, Ausprägung JF.
Für FMP51, FMP54:
• Die medienberührenden, metallischen Werkstoffe (ausgenommen Seile) erfüllen die Anforderun-
gen der NACE MR 0175 / ISO 15156.
• Konformitätserklärung: siehe Produktstruktur, Merkmal 580, Ausprägung JB
Für FMP51, FMP54:
• Die medienberührenden, metallischen Werkstoffe (ausgenommen Seile) erfüllen die Anforderun-
gen der NACE MR 0103 / ISO 17495.
• Die Konformitätserklärung basiert auf NACE MR 0175.
Es wurden die Härte und die interkristalline Korrosion geprüft, sowie die Wärmebehandlung
(lösungsgeglüht) durchgeführt. Die verwendeten Werkstoffe erfüllen somit die Anforderungen der
NACE MR 0103 / ISO 17495.
• Konformitätserklärung: siehe Produktstruktur, Merkmal 580, Ausprägung JE.
• Die Konstruktion, das verwendete Material, die Druck- und Temperaturbereiche und die Kenn-
zeichnung der Geräte entsprechen den Anforderungen der ASME B31.1 und B31.3
• Konformitätserklärung: siehe Produktstruktur, Merkmal 580, Ausprägung KV.
Druckgeräte mit Flansch und Einschraubstück, die kein druckbeaufschlagtes Gehäuse aufweisen, fal-
len, unabhängig von der Höhe des maximal zulässigen Drucks, nicht unter die Druckgeräterichtlinie.
Begründung:
Die Definition für druckhaltende Ausrüstungsteile lautet nach Artikel 2, Absatz 5 der Richtlinie
2014/68/EU: Druckhaltende Ausrüstungsteile sind „Einrichtungen mit Betriebsfunktion, die ein
druckbeaufschlagtes Gehäuse aufweisen".
Weist ein Druckgerät kein druckbeaufschlagtes Gehäuse auf (kein eigener identifizierbarer Druck-
raum), so liegt kein druckhaltendes Ausrüstungsteil im Sinne der Richtlinie vor.
Druckgeräte, die für den Einsatz in beliebigen Messmedien vorgesehen sind, mit einem druckhalten-
den Volumen von < 0,1 l und einem max. zulässigen Druck PS > 200 bar (2 900 psi) müssen entspre-
chend der Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU die grundlegenden Sicherheitsanforderungen des
Anhang I erfüllen. Laut Artikel 13 müssen die Druckgeräte entsprechend Anhang II in Kategorien
eingestuft werden. Unter Berücksichtigung des oben angegebenen geringen Volumens können die
Druckgeräte in die Kategorie I eingruppiert werden. Sie müssen dann ein CE-Zeichen erhalten.
Begründung:
• Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU, Artikel 13, Anhang II
• Pressure equipment directive 2014/68/EU, Commission´s Working Group "Pressure", Guideline
A-05

Anmerkung:

Für Druckgeräte, die Teil einer Sicherheitseinrichtung zum Schutz einer Rohrleitung oder eines
Behälters gegen Überschreitung der zulässigen Grenzen sind (Ausrüstungsteil mit Sicherheitsfunk-
tion entsprechend Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU, Art. 2, Abs. 4), ist eine gesonderte Betrach-
tung vorzunehmen.
Die Konformitätsbewertung erfolgte nach Modul A; der Nachweis der statischen Festigkeit und
Ermüdungsfestigkeit nach EN 13445 und AD2000.
Der FMP54 ist nicht geeignet zur Verwendung mit instabilen Gasen bei Nenndrücken über 200 bar
(2900 psi).
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