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SICHERHEITSHINWEISE

Wo bei Bruch Menschen und Sachen zu Schaden kommen können, müssen vom Anwen­
der entsprechende Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Absturzsicherungen, Überlastsicherun­
gen usw.) getroffen werden. Der einwandfreie und sichere Betrieb von Wägezellen setzt
sachgemäßen Transport, fachgerechte Lagerung, Aufstellung und Montage sowie sorg­
fältige Bedienung und Instandhaltung voraus.
Die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften sind unbedingt zu beachten. Berücksichti­
gen Sie insbesondere die in den technischen Daten genannten Grenzlasten.
Bestimmungsgemäßer Gebrauch
Die Wägezellen Z7A/... sind für wägetechnische Anwendungen konzipiert. Jeder darüber
hinausgehende Gebrauch gilt als nicht bestimmungsgemäß.
Zur Gewährleistung eines sicheren Betriebes dürfen die Wägezellen nur nach den Anga­
ben in der Montageanleitung verwendet werden. Bei der Verwendung sind zusätzlich die
für den jeweiligen Anwendungsfall erforderlichen Rechts‐und Sicherheitsvorschriften zu
beachten. Sinngemäß gilt dies auch bei Verwendung von Zubehör.
Die Wägezellen Z7A/... können als Maschinenelemente (z.B. bei Behälterverwiegungen)
eingesetzt werden. Beachten Sie in diesen Fällen, dass die Wägezellen zugunsten einer
hohen Messempfindlichkeit nicht mit den in Maschinenkonstruktionen üblichen Sicher­
heitsfaktoren konstruiert sind. Die Wägezellen sind keine Sicherheitselemente im Sinne
des bestimmungsgemäßen Gebrauchs. Gestalten Sie die das Messsignal verarbeitende
Elektronik so, dass bei Ausfall des Messsignals keine Folgeschäden auftreten können.
Allgemeine Gefahren bei Nichtbeachten der Sicherheitshinweise
Die Wägezellen entsprechen dem Stand der Technik und sind betriebssicher. Von den
Wägezellen können Restgefahren ausgehen, wenn sie von ungeschultem Personal un­
sachgemäß eingesetzt und bedient werden.
Jede Person, die mit Aufstellung, Inbetriebnahme, Wartung oder Reparatur einer Wäge­
zelle beauftragt ist, muss die Montageanleitung und insbesondere die sicherheitstechni­
schen Hinweise gelesen und verstanden haben.
Restgefahren
Der Leistungs‐ und Lieferumfang der Wägezellen deckt nur einen Teilbereich der Wäge­
technik ab. Sicherheitstechnische Belange der Wägetechnik sind zusätzlich vom Anlagen­
planer/Ausrüster/Betreiber so zu planen, zu realisieren und zu verantworten, dass
Restgefahren minimiert werden. Jeweils existierende Vorschriften sind zu beachten. Auf
Restgefahren im Zusammenhang mit der Wägetechnik ist hinzuweisen.
Z7A
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