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Der Am Weitesten Vorn Angebrachte Rückstrahler; Der Höchste Punkt Der Leuchtenden Fläche Darf - Pottinger NOVACAT 261 Betriebsanleitung/Originalbetriebsanleitung

Scheibenmähwerk
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4.15.7.1
Der am weitesten vorn angebrachte Rückstrahler
darf höchstens 3 m vom vordersten Punkt des
Fahrzeugs angeordnet sein4). Mindestens je ein
Rückstrahler muss im mittleren Drittel des Fahr-
zeugs angeordnet sein. Der Abstand zwischen zwei
Rückstrahlern darf höchstens 3 m betragen. Der
am weitesten hinten angebrachte Rückstrahler darf
höchstens 1 m vom hinteren Punkt des Fahrzeugs
angeordnet sein.
4.15.7.2
Der höchste Punkt der leuchtenden Fläche darf
höchstens 900 mm über der Fahrbahn liegen. Wenn
dies die Bauart des Fahrzeugs nicht zulässt, darf
dieser Wert auf höchstens 1500 mm angehoben
werden.
4.15.7.3
Die Rückstrahler nach 4.15.7 dürfen abnehmbar
sein:
1
an Fahrzeugen, deren Bauart eine dauernde
feste Anbringung nicht zulässt,
2
an lof-Bodenbearbeitungsgeräten, die hinter
Kraftfahrzeugen mitgeführt werden und
3
an Fahrgestellen, die zur Vervollständigung
überführt werden.
4.15.7.4
Die seitliche Kennzeichnung von Fahrzeugen, für
die sie nicht vorgeschrieben ist, muss 4.15.7 bis
4.15.7.2 entsprechen. Jedoch ist je ein Rückstrah-
ler im vorderen und hinteren Drittel des Fahrzeugs
ausreichend.
4.15.7.5
Zusätzliche retroreflektierende gelbe, waagerechte
Streifen sind zulässig. Sie dürfen unterbrochen sein.
Sie dürfen nicht die Form von Schriftzügen und
Symbolen haben.
Anhänge- Arbeitsgeräte (mit
Zugdeichsel) müssen mit einer ei-
genen Beleuchtungseinrichtung
ausgerüstet sein.
mehr
mehr
als
als
40 cm
40 cm
Arbeitsgeräte­mit­­ D reipunktanbau­müssen­mit­einer­eigenen­­ B eleuchtungseinrichtung­­ a usgerüstet­
sein:
1. Wenn das Anbau-Gerät das Blinklicht am Trägerfahrzeug verdeckt.
2. Wenn das Anbau-Gerät mehr als 1 Meter nach hinten über die
Schlußleuchten des Trägerfahrzeugs hinausragt.
3. Wenn das Anbau-Gerät mehr als 40 cm über die Außenkante
der Begrenzungsleuchte des Trägerfahrzeuges hinausragt.
Rückstrahler­dürfen
nicht höher als 90 cm
über der Fahrbahn
angebracht sein.
max.
90 cm
4.15.8
Fahrzeuge über 6 m Länge müssen an den Längs-
seiten mit nach der Seite wirkenden Seitenmar-
kierungsleuchten nach der Richtlinie 76/756/EWG
ausgerüstet sein. Dies gilt nicht für
1
Fahrzeuge, die diese Länge lediglich auf
Grund vorübergehend angebrachter aus-
wechselbarer Anbaugeräte überschreiten,
2
Fahrgestelle mit Führerhaus,
3
lof-Zug- und Arbeitsmaschinen und deren
Anhänger,
4
Arbeitsmaschinen, die hinsichtlich der
Baumerkmale ihres Fahrgestells nicht den
Lastkraftwagen und Zugmaschinen gleichzu-
setzen sind.
4.15.8.1
Für andere mehrspurige Fahrzeuge ist eine entspre-
chende Anbringung von Seitenmarkierungsleuchten
zulässig.
4.15.8.2
Ist die hintere Seitenmarkierungsleuchte mit der
Schlussleuchte, Umrissleuchte, Nebelschlussleuch-
te oder Bremsleuchte zusammengebaut, kombiniert
oder ineinander gebaut oder bildet sie den Teil einer
gemeinsam leuchtenden Fläche mit dem Rückstrah-
ler, darf sie auch rot sein.
4.16
Kennzeichen (§ 10 FZV)
Anbaugeräte brauchen nach § 10 Abs. 8 FZV keine
Kennzeichen zu führen. Werden die Kennzeichen
des Fahrzeugs verdeckt, wird in sinngemäßer An-
wendung des § 10 Abs. 9 FZV die Anbringung von
Wiederholungskennzeichen an den Anbaugeräten
empfohlen.
mehr
als
1 m
C
-38
Blinkleuchten:
D i e
f r e i e n
S i c h t -
w i n k e l b e r e i c h e a n
Zugfahrzeugen und
Arbeitsgeräten müssen
eingehalten werden.
mehr
als
40 cm

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