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HP 17bII+ Benutzerhandbuch Seite 280

Finanzmathematischer rechner
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Stufe 1, d.h. #J, T und R/J). Weder bei der Neueingabe noch bei der Berechnung
eines Parameters braucht der alte Wert erst gelöscht zu werden, da der alte Wert
mit dem neueingegebenen oder berechneten Wert automatisch überspeichert wird.
Es ist deshalb auch nicht erforderlich, bei jedem neuen Beispiel erst
j zu
@^
drücken.
Wenn Sie die Berechnungen der Stufe 1 und 2 ausführlich nachvollziehen und
darstellen wollen, so können Sie sich eine Kontostaffelung gemäß dem
Muster erstellen. Beginnen Sie dabei mit der Kreditauszahlung z.B. am 30.06.03,
buchen Sie Raten ab dem 30.07.03 und rechnen Sie das Konto nach 3,5 Jahren,
also zum 30.12.06 ab.
Zinsabrechnungen führen Sie bei Stufe1 zu jedem Quartalsende (ab dem
30.09.03) und in Stufe 2 zu jedem Jahresende (ab 30.06.04) durch. Da die
Betrachtungsperiode
während
des
vierten
Jahres
endet,
muß
die
letzte
Zinsabrechnung der Stufe 2 in der Mitte des vierten Laufzeit-Jahres, also am
30.12.06 durchgeführt werden.
Beispiel 2: Wie hoch wäre der anfängliche effektive Jahreszins, wenn bei
ansonsten gleichem Angebot der Hypothekenbank (Beispiel 1) Tilgungsverrechnung
und Zinsabrechnung jährlich nachschüssig erfolgten?
Anhand dieses Beispiels wird ein Sonderproblem der Staffelzinsmethode
aufgezeigt:
Die jährliche Tilgungsverrechnung läßt sich im Kalkulationsansatz recht einfach
dadurch lösen, daß mit einer nachschüssigen Jahresrate gerechnet wird. Dies führt
solange nicht zu Schwierigkeiten, wie die Betrachtungsperiode ganze Jahre umfaßt
(#J ganzzahlig).
Endet aber die Laufzeit mit einer Teilabrechnungsperiode – in Beispiel 2 mit 0,5
Jahren – so führt dieser Ansatz dazu, daß in dieses letzte Halbjahr
kalkulatorisch gar keine Zahlung mehr fällt. Eine nachschüssige Jahresrate im Jahr 4
würde ja erst zum Ende des vollen vierten Jahres anfallen. De facto leistet aber der
Kunde in der ersten Hälfte des vierten Jahres Zahlungen.
Um hier zum korrekten Ergebnis zu kommen, muß das tatsächliche Kreditkonto der
Bank im vierten Jahr ausnahmsweise vorzeitig (zur Jahresmitte) abgerechnet
werden, obwohl bei einem nach Ablauf der Zinsbindungsdauer weiterlaufenden
Kredit eine Tilgungsverrechnung und Zinsabrechnung zu diesem Zeitpunkt
tatsächlich gar nicht durchgeführt wird.
Diese fiktive Tilgungsverrechnung und Zinsabrechnung im gebrochenen vierten Jahr
ist durch die PAngV erzwungen, wonach der anfängliche effektive Jahreszins über
280 G: Berechnungen nach der Staffelzinsmethode

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