Inhaltsverzeichnis
2.5.3
BAULICHE VERÄNDERUNGEN
GEFAHR
Entnahmetechnik V-LOAD Cutter Master
Fahrzeuge mit einer behördlichen Betriebserlaubnis oder mit
einem Fahrzeug verbundene Einrichtungen und Ausrüstungen
mit einer gültigen Betriebserlaubnis oder Genehmigung für den
Straßenverkehr nach straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften
müssen sich in dem durch die Erlaubnis oder Genehmigung
bestimmten Zustand befinden.
Bauliche Veränderungen, An- oder Umbauten nur dann an
dem Anbaugerät vornehmen, wenn hierzu die schriftliche
Genehmigung des Herstellers vorliegt.
Bei nicht genehmigten baulichen Veränderungen, An- oder
Umbauten:
verlieren die Konformitätserklärung und die CE-Kenn-
zeichnung des Anbaugerätes ihre Gültigkeit,
verliert die Betriebserlaubnis nach nationalen und
internationalen Vorschriften ihre Gültigkeit.
Nur Originalteile oder vom Hersteller freigegebene Umbau-
und Zubehörteile verwenden, damit:
die Konformitätserklärung und die CE-Kennzeichnung
des Anbaugerätes ihre Gültigkeit behalten,
die Betriebserlaubnis nach nationalen und internationalen
Vorschriften ihre Gültigkeit behält,
die einwandfreie Funktion des Anbaugerätes gewährleistet
ist.
Der Hersteller haftet nicht für Schäden, verursacht durch:
eigenmächtige Veränderungen des Anbaugerätes,
nicht freigegebene Umbau- und Zubehörteile,
Schweiß- und Bohrarbeiten an tragenden Teilen des
Anbaugerätes.
Gefährliche Situationen können entstehen, wenn tragende Teile
durch mechanische Arbeiten an Rahmenteilen brechen!
Diese Gefährdungen können schwerste Verletzungen mit möglicher
Todesfolge verursachen.
Grundsätzlich verboten ist:
das Bohren am Anbaugerät
das Aufbohren bestehender Löcher am Anbaugerät
das Schweißen an tragenden Teilen
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