RP-4035,4040,4050,4060
Auszug aus der Unfallverhütungsvorschrift „Hebebühnen" (VBG 14) (DEUTSCHLAND)
III. Prüfung
Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme
(1) Hebebühnen mit mehr als 2m Hubhöhe sowie Hebe-
Bühnen, die dafür bestimmt sind, dass Personen auf dem
Lastaufnahmemittel mitfahren oder sich unter dem Lastauf-
Nahmemittel oder der Last aufhalten, dürfen nur in Betrieb
Genommen werden, wenn sie durch einen Sachverständigen
geprüft und etwaige Mängel behoben worden sind.
(2) Von der Prüfung nach Absatz 1 darf abgesehen werden,
soweit eine Baumusterprüfung von einer Prüfstelle nach § 6
der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über
technische Arbeitsmittel" durchgeführt wurde und ein Werks-
attest vorliegt, in dem bestätigt wird, dass die Hebebühne
dem geprüften Baumuster entspricht, unter Beachtung der
allgemein anerkannten Regeln der Technik ordnungsgemäß
nach Maßgabe dieser Unfallverhütungsvorschrift verwendet
werden kann (baumustergeprüfte Hebebühne).
Durchführungsanweisungen:
Die Durchführung von Baumusterprüfungen erfolgt nach den
„Grundsätzen für Prüfung der Arbeitssicherheit von
Hebebühnen" (GS-FL-04), zu beziehen vom Fachausschuss
„Fördermittel und Lastenaufnahmemittel", Postfach 875,
6800 Mannheim 1.
Die Prüfstellen nach § 6 der „Allgemeinen Verwaltungsvor-
Schrift zum Gesetz über technische Arbeitsmittel" sind vom
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Fachteil
Arbeitsschutz des Bundesarbeitsblattes mit ihren jeweiligen
Aufgabengebieten bezeichnet.
(3) Hebebühnen, die nicht betriebsbereit angeliefert wer-
den, sind vor der ersten Inbetriebnahme durch einen Sach-
kundigen auf Betriebsbereitschaft prüfen zu lassen.
Regelmäßige Prüfungen
Hebebühnen sind nach der ersten Inbetriebnahme in Ab-
ständen von längstens einem Jahr durch einen Sachkundi-
gen prüfen zu lassen.
Außerordentliche Prüfungen
Hebebühnen mit mehr als 2 m Hubhöhe sowie Hebebühnen,
die dafür bestimmt sind, dass Personen auf dem Lastaufnah-
memittel mitfahren oder sich unter dem Lastaufnahmemittel
oder der Last aufhalten, sind nach Änderung der Kon-
struktion und nach wesentlichen Instandsetzungen an tra-
genden Teilen vor der Wiederinbetriebnahme durch einen
Sachverständigen prüfen zu lassen.
Durchführungsanweisungen:
Als Änderung der Konstruktion sind z.B. Maßnahmen zur
Vergrößerung der Tragfähigkeit oder der Hubhöhe anzu-
Sehen.
Eine wesentliche Instandsetzung liegt z.B. vor, wenn trag-
Ende Bauteile – auch beim Austausch gegen Bauteile gleicher
Art – geschweißt werden.
(1) Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nach § 38
Abs. 1 erstreckt sich auf die Einhaltung der Bestimmungen
Dieser Unfallverhütungsvorschrift über Bau und Ausrüstung
REV. 01
RP-TOOLS Werkstatt-Technik
§ 38
§ 39
§ 40
Prüfumfang
§ 41
und der allgemein anerkannten Regeln der Technik. Sie
besteht aus Vor-, Bau- und Abnahmeprüfung
1.
Die Vorprüfung umfasst die Prüfung der Konstruktions-
und Fertigungsunterlagen
2.
Die Bauprüfung umfasst die Feststellung der Überein-
stimmung der Hebebühne mit den Konstruktionsunter-
lagen, die Prüfung der ordnungsgemäßen Fertigung so-
wie die Prüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der
Eintragung im Prüfbuch.
3.
Die Abnahmeprüfung umfasst die Prüfung der Belastbar-
keit, die Prüfung der Wirksamkeit der Sicherheitseinrich-
tungen und der ordnungsgemäßen Aufstellung
Die Vor- und Bauprüfung muss beim Hersteller durchgeführt
sein. Die Abnahmeprüfung ortsveränderlicher Hebebühnen
muss beim Hersteller oder Betreiber, die Abnahmeprüfung
ortsfester Hebebühnen beim Betreiber durchgeführt werden.
(2)Die regelmäßige Prüfung nach § 39 ist im wesentlichen
eine Sicht- und Funktionsprüfung. Sie erstreckt sich auf die
Prüfung des Zustandes der Bauteile und Einrichtungen, auf
Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtun-
gen und Vollständigkeit des Prüfbuches.
(3)Der Umfang der außerordentlichen Prüfung nach § 40
Richtet sich nach Art und Umfang der Änderung der Kon-
struktion oder Instandsetzung.
(1)Über die Prüfung der Hebebühnen mit mehr als 2 m
Hubhöhe sowie von Hebebühnen, die dafür bestimmt sind,
dass Personen auf dem Lastaufnahmemittel mitfahren oder
sich darunter aufhalten (§ 38 Abs. 1, § 40), ist durch Prüf-
buch Nachweis zu führen. Für sonstige Hebebühnen kann
die Berufsgenossenschaft im Einzelfall die Führung von
Prüfbüchern verlangen.
(2)Das Prüfbuch hat die Befunde über die erstmalige so-
wie die regelmäßigen und außerordentlichen Prüfungen –
gegebenfalls die Bescheinigung über die Baumusterprü-
fung und Werkstättte – zu enthalten. Die für die regelmä-
ßigen Prüfungen erforderlichen Unterlagen müssen beige-
fügt sein.
(3)Der Befund muss enthalten:
1. Datum und Umfang der Prüfung mit Angabe der noch
Ausstehenden Teilprüfungen,
2. Ergebnis der Prüfung mit Angabe der festgestellten
Mängel,
3.Beurteilung, ob der Inbetriebnahme oder dem Weiterbe-
trieb Bedenken entgegenstehen,
4.Angabe über notwendige Nachprüfungen,
5.Name, Anschrift und Unterschrift des Prüfers.
(4)Die Kenntnisnahme und die Abstellung festgestellter
Mängel sind vom Unternehmer im Befund zu bestätigen.
Durchführungsanweisungen:
Bezüglich der Mängelbeseitigung siehe auch § 52.
V. Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 710 Abs. 1 RVO handelt, wer
Vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen der §§ 38
Abs. 1 oder 3, §§ 39, 40, 43 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4,
§§ 43 bis 46 Abs. 1, 2 oder 4, § 47 Absätze 1 bis 4, Abs. 6, 7
Satz 1 oder Abs. 8, §§ 48, 49, Absätze 1 bis 3 Satz 1 oder
Abs. 4 oder §§ 50 bis 52 zuwiderhandelt.
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Prüfbuch
§ 42
§ 53