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In Österreich
Auszüge aus dem Bundesgesetzblatt für die Repu-
blik Österreich. Fahrradverordnung (Stand: März
2014). Allgemeines:
§ 1. (1) Jedes Fahrrad, das in Verkehr gebracht wird,
muss – sofern sich aus den folgenden Bestimmun-
gen nichts anderes ergibt – ausgerüstet sein:
1. mit zwei voneinander unabhängig wirkenden
Bremsvorrichtungen (e+f), mit denen auf trocke-
ner Fahrbahn eine mittlere Bremsverzögerung
von 4 m/s
bei einer Ausgangsgeschwindigkeit
2
von 20 km/h erreicht wird,
2. mit einer Vorrichtung zur Abgabe von akustischen
Warnzeichen,
3. mit weißen, nach vorne wirkenden Rückstrahlern
oder Rückstrahlmaterialien, die den Bestimmun-
gen der ECE-Regelung Nr. R 104 entsprechen,
mit einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20
cm
; die Rückstrahler dürfen mit dem Scheinwer-
2
fer
(g)
verbunden sein,
4. mit roten, nach hinten wirkenden Rückstrahlern
oder Rückstrahlmaterialien, die den Bestimmun-
gen der ECE-Regelung Nr. R 104 entsprechen,
mit einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20
cm
; die Rückstrahler dürfen mit dem Scheinwer-
2
fer verbunden sein,
5. mit gelben Rückstrahlern an den Pedalen; diese
können durch gleichwertige Einrichtungen ersetzt
werden,
6. mit Reifen, deren Seitenwände
zusammenhängend weiß oder gelb rückstrahlend
sind, oder an jedem Rad mit nach beiden Seiten
wirkenden Rückstrahlern oder Rückstrahlmateri-
alien, die den Bestimmungen der ECE-Regelung
Nr. R 104 entsprechen, mit einer Lichteintrittsflä-
che von mindestens 20 cm
7. wenn das Fahrrad für den Transport mehrerer
e
Personen bestimmt ist, für jede weitere Person
mit einem eigenen Sitz, mit einer eigenen Halte-
vorrichtung und eigenen Pedalen oder Abstütz-
vorrichtungen.
(2) Bei bestimmungsgemäßer Verwendung von
Fahrrädern abseits der Fahrbahn muss die
Bremsverzögerung - unbeschadet des Abs. 1
Z 1 - einen Wert erreichen, der einen sicheren
Gebrauch des Fahrrades gewährleistet.
f
(3) Sofern Scheinwerfer oder Rücklicht mit einem
Dynamo betrieben werden, gilt Abs. 4 mit der
Maßgabe, dass die dort genannte Wirkung ab
einer Geschwindigkeit von 15 km/h erreicht wer-
den muss.
(4) Fahrräder müssen mit einem hellleuchtenden,
mit dem Fahrrad fest verbundenen Scheinwerfer,
der die Fahrbahn nach vorne mit weißem oder
hellgelbem, ruhendem Licht mit einer Lichtstärke
g
von mindestens 100 cd beleuchtet und mit einem
roten Rücklicht mit einer Lichtstärke von mindes-
tens 1 cd ausgerüstet sein. Bei Tageslicht und
guter Sicht kann diese Ausrüstung entfallen.
h
(h)
ringförmig
,
2
107

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Diese Anleitung auch für:

Epac en 15194E-bike

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