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5 Einbauvorbedingungen
Allgemein
Die Einrichtung der Anlage muss entsprechend der
Einbauanleitung lt. der AVB Wasser V, §12.2 durch
das Wasserversorgungsunternehmen oder ein in
ein Installateurverzeichnis eines Wasserversor-
gungsunternehmen eingetragenes Installations-
unternehmen erfolgen.
Örtliche Installationsvorschriften, allgemeine Richt-
linien, allgemeine Hygienebedingungen und techni-
sche Daten müssen beachten werden.
Einbauort und Umgebung
In Installationen, in denen Wasser für Feuerlösch-
zwecke bereitgestellt wird, dürfen Weichwasseran-
lagen nicht eingebaut werden.
Der Einbauort muss frostsicher sein, den Schutz
der Anlage vor Chemikalien, Farbstoffen, Lösungs-
mitteln, Dämpfen gewährleisten, eine Bauwerksab-
dichtung gem. DIN 18195-5 besitzen und ein einfa-
ches Anschliessen an das Wassernetz ermöglichen.
Ein Kanalanschluss, ein Bodenablauf und ein sepa-
rater Netzanschluss (230 V/50 Hz) müssen in un-
mittelbarer Nähe vorhanden sein.
Wenn kein Bodenablauf vorhanden ist, kann die
Schutzfunktion des in der Weichwasseranlage inte-
grierten Aquastops (je nach Modell vorhanden) oder
der internen Aquastopfunktion ausreichend sein.
Dies liegt jedoch im Ermessensspielraum des
Sachversicherers. Die Klärung obliegt dem Anla-
genbetreiber.
Wenn kein Bodenablauf vorhanden ist und die
Weichwasseranlage keine integrierte Aquastop-
funktion besitzt, muss eine bauseitige Sicherheits-
einrichtung in Fliessrichtung vor der Weichwasser-
anlage eingebaut werden.
Die Sicherheitseinrichtung (z. B. BWT AQA stop ex-
tern) muss die Wasserzufuhr stromlos absperren,
um einen nicht bestimmungsgemässen Wasseraus-
tritt aus der Weichwasseranlage im Falle eines An-
lageschadens zu verhindern.
Die Spannungsversorgung (230 V/50 Hz) und der
erforderliche Betriebsdruck müssen permanent ge-
währleistet sein. Ein separater Schutz vor Wasser-
mangel ist nicht vorhanden und müsste – wenn er-
wünscht – örtlich angebracht werden.
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Einspeisewasser
Das einzuspeisende Hartwasser muss stets den
Vorgaben der Trinkwasserverordnung bzw. der EU-
Direktive 98/83 EC entsprechen. Die Summe an ge-
löstem Eisen und Mangan darf 0,1 mg/l nicht über-
schreiten! Das einzuspeisende Hartwasser muss
stets frei von Luftblasen sein, ggf. muss ein Entlüf-
ter eingebaut werden.
Dient das behandelte Wasser dem menschlichen
Gebrauch im Sinne der Trinkwasserverordnung,
darf die Umgebungstemperatur 25 °C nicht über-
schreiten.
Dient das behandelte Wasser ausschliesslich tech-
nischen Anwendungen, darf die Umgebungstempe-
ratur 40 °C nicht überschreiten.
Der maximale Betriebsdruck der Anlage darf nicht
überschritten werden (siehe Technische Daten). Bei
einem höheren Netzdruck muss vor der Anlage ein
Druckmin derer eingebaut werden.
Ein minimaler Betriebsdruck ist für die korrekte
Funktion der Anlage erforderlich (siehe 12 Tech.
Daten).
Bei Druckschwankungen und Druckstössen darf
die Summe aus Druckstoss und Ruhedruck den
Nenndruck nicht übersteigen, dabei darf der posi-
tive Druckstoss 2 bar nicht überschreiten und der
negative Druckstoss darf 50% des sich einstellen-
den Fliessdruckes nicht unterschreiten (siehe DIN
1988-200/3.4.3).
Der kontinuierliche Betrieb der Weichwasseranlage
mit Wasser, welches Chlor oder Chlordioxid enthält,
ist möglich wenn die Konzentration an freiem Chlor
/ Chlordioxid nicht 0,5 mg/l überschreitet.
Ein kontinuierlicher Betrieb mit chlor-/chlordioxid-
haltigem Wasser führt zu einer vorzeitigen Alterung
des Ionenaustauschermaterials! Eine Weichwasser-
anlage reduziert die Konzentration an freiem Chlor
und Chlordioxid, d.h. die Konzentration im Ablauf
einer Weichwasseranlage ist in der Regel deutlich
niedriger als im Zulauf.