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Inbetriebnahme
7.3.1.1 Grenzstreuen gemäß Dünge-
verordnung
Laut Düngeverordnung
•
darf kein Dünger über die Grenze fallen.
•
muß die Auswaschung und Abschwem-
mung (z.B. in Oberflächengewässer) ver-
hindert werden.
Durch diese Auflagen entsteht je nach Abstand
der ersten Fahrspur von der Feldgrenze
7.3.1.2 Randstreuen neben eigenen,
gleich zu behandelnden Flächen
In bestimmten Fällen (z.B. eigene, nebenein-
ander liegende, gleich zu behandelnde Flächen
(ausgenommen Oberflächengewässer)), läßt
sich durch andere Schaufelpositionen eine fast
volle Düngung bis zur Feldgrenze erreichen
und somit ein unterdüngter Randstreifen ver-
zwangsläufig ein unterdüngter Randstreifen
von 2 bis 6 m.
Bedingt durch diese zwangsläufige Streu-
breiten-Reduzierung ist auch die Schieber-
stellung an der Feldgrenzseite um 2 Posi-
tionen (Teilstriche) zu reduzieren.
meiden. In diesen Fällen die Schieberstellung
nicht reduzieren.
Die Streubilder können von den
abgebildeten Streubildern abwei-
chen.
ZA 040
ZA 041