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Lastaufnahmemittel; Veränderungen Der Betriebsanforderungen - Jungheinrich DFG 6 70 Betriebsanleitung

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Elektrische Anlage: 12-Vott-Anlage mit Starterbatterie und Drehstromgenerator mit
integriertem Regler. Eine Anlaßwiederholsperre verhindert Fehlbedienung beim Star-
ten und eine Sicherheitsschaltung verhindert ein unkontrolliertes Bewegen des Fahr-
zeugs beim Anlassen. Für Dieselmotoren ist eine Schnellvorglüheinrichtung einge-
baut. Der Motor wird mit dem Zünd-/Anlaßschalter abgestellt.
2.2

Lastaufnahmemittel

Hubgerüst: Die Fahrzeuge sind mit neigbar gelagerten, teleskopierenden Freisicht-
hubgerüsten ausgerüstet. Hinter den Profilen des Hubgerüstes (3) angeordnete Hub-
zylinder heben den Innenmast. Über die Lastketten (2) mit Rollenumlenkung wird
gleichzeitig der Gabelträger (13) angehoben. Die Lastgabel (14) ist am Gabelträger
verstellbar angebracht. Schrägrollen fangen bei einseitig gelagerter Last den Seiten-
druck am Gabelträger auf.
Beim Zweifach-Teleskophubgerüst (ZT) erfolgt der Hub nur durch Ausfahren des In-
nenmastes. Beim Zweifach-Zweihub-Hubgerüst (ZZ) und beim Dreifach-Zweihub-
Hubgerüst (DZ) wird zuerst der Gabelträger mit Lastketten von zwei seitlich angeord-
neten Zylinder angehoben und somit der erste Hub ohne Veränderung der
Fahrzeughöhe ermöglicht (Sonderfreihub). Erst danach wird der Innenmast ausge-
fahren.
Anbaugeräte: Die Ausrüstung mit mechanischen und hydraulischen Anbaugeräten
ist als Zusatzausstattung möglich.
2.3
Veränderungen der Betriebsanforderungen
Sollte sich der Betrieb Ihres Frontstaplers ändern, so daß zusätzliche Einrichtungen
wie Beleuchtung, Kabine oder Hilfshydraulik, Seitenschieber usw. erforderlich wer-
den, dürfen nur offiziell zugelassene Zusatzeinrichtungen oder Hilfsanlagen benutzt
werden. Lassen Sie sich von Ihrem nächsten Vertriebszentrum oder Ihrer nächsten
Niederlassung bezüglich Veränderungen des Betriebs oder der Lasthandhabungs-
verfahren beraten, die Änderungen des Gabelstaplers oder der Zusatzgeräte erfor-
derlich machen würden.
Unter keinen Umständen dürfen unbefugte Zusätze oder Modifizierungen am Ur-
sprungszustand des Gabelstaplers, Mast oder der Zusatzeinrichtungen vorgenom-
men werden.
A
Wenn der Stapler abgeändert oder mit anderen Zusatzgeräten als den ursprünglich
gelieferten verwendet wird, müssen neue Leistungsschilder angebracht werden, und
in den Ländern des europäischen Wirtschaftsbereichs ist eine erneute Übereinstim-
mungserklärung nach der Direktive für Maschinen erforderlich.
B 5

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