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Diebstahlsicherung - BERTHOLD TECHNOLOGIES Uni-Probe LB 490 Betriebsanleitung

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6 Strahlenschutz
Band 1
6.5

Diebstahlsicherung

Radioaktive Stoffe oder Anlagen, die radioaktive Stoffe enthalten,
müssen so gesichert sein, dass sie gegen den Zugriff von Unbe-
fugten geschützt sind. Bei fest installierten Anlagen, die radioaktive
Stoffe enthalten, ist die Sicherung gegen den Zugriff von Unbe-
fugten im Allgemeinen bereits durch die fest angebaute Installation
gegeben.
Werden Betriebsanlagen, in denen auch radiometrische Messein-
richtungen im Einsatz sind, für längere oder auch unbestimmte Zeit
außer Betrieb genommen, so sollten unbedingt die radioaktiven
Strahler zusammen mit ihrer Abschirmung demontiert und bis zur
Wiederverwendung sichergestellt werden.
Bei tragbaren Messeinrichtungen ist besonders darauf zu achten,
dass die Anlage niemals ohne Aufsicht gelassen werden darf oder
bei Nichtbenutzung in einem Raum oder einem Behältnis aufbe-
wahrt wird, das verschlossen werden kann und somit dem Zugriff
von Unbefugten entzogen ist.
Dies gilt auch für Prüfstrahler mit geringen Aktivitäten, wie sie z. B.
zur Funktionskontrolle von Dosisleistungsmessgeräten verwendet
werden können.
Wird festgestellt, dass radioaktive Stoffe abhandengekommen
sind, so sind unverzüglich der Strahlenschutzverantwortliche und
die zuständige Aufsichtsbehörde davon in Kenntnis zu setzen.
Bei Diebstahl ist grundsätzlich sofort neben der Aufsichtsbehörde
auch die Polizei einzuschalten (§ 71).
38477BA1B
1 – 38
25.5.09

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