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Strahlenschutz; Grundlagen Und Richtlinien - BERTHOLD TECHNOLOGIES Uni-Probe LB 490 Betriebsanleitung

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Band 1
6
Uni-Probe LB 490
BERTHOLD TECHNOLOGIES GmbH & Co. KG

Strahlenschutz

6.1

Grundlagen und Richtlinien

Um gesundheitliche Schädigungen beim Umgang mit den hier
erforderlichen radioaktiven Stoffen auszuschließen, sind auf inter-
nationaler Ebene Grenzwerte für die höchstzulässige Strahlenbe-
lastung des Betriebspersonals festgelegt worden. Durch geeignete
Maßnahmen bei Auslegung der Abschirmungen und Anordnung der
Messeinrichtung an der Messstelle wird sichergestellt, dass bei
sachgemäßem Verhalten die Strahlenbelastung für das Personal
unter dem maximal zulässigen Wert von 1 mSv (100 mrem) pro
Jahr begrenzt wird.
Um den sachgemäßen Umgang und die Einhaltung der gesetzlichen
Vorschriften sicherzustellen, muss das Unternehmen einen Strah-
lenschutzbeauftragten benennen, der für alle im Zusammenhang
mit der Messeinrichtung auftretende Strahlenschutzfragen zustän-
dig ist. Der Strahlenschutzbeauftragte wird den Umgang mit der
radiometrischen Messeinrichtung überwachen und, wenn notwen-
dig, auf den Betrieb der Einrichtung zugeschnittene Verhaltensre-
geln festlegen, die dann in besonderen Fällen auch Grundlage einer
Strahlenschutzanweisung sein können. Dies kann z. B. dann not-
wendig sein, wenn ein Behälter begangen werden kann und des-
halb sichergestellt werden muss, dass vorher das Nutzstrahlenbün-
del an der Abschirmung abgeschirmt wird. Die außerhalb der
Abschirmung entstehenden Strahlenschutzbereiche müssen –
soweit sie begehbar sind – gekennzeichnet und abgeschrankt wer-
den. Weitere Hinweise sollten die Überwachung der Verschluss-
funktion der Abschirmung und Maßnahmen bei schweren Betriebs-
störungen wie Brand oder Explosion betreffen. Besondere
Vorkommnisse müssen in jedem Fall sofort dem Strahlenschutzbe-
auftragten gemeldet werden, der sich dann an Ort und Stelle über
die Situation informiert und bei Beschädigungen, die Funktion oder
Sicherheit beeinträchtigen können, unverzüglich geeignete Maß-
nahmen einleiten wird.
Der Strahlenschutzbeauftragte hat auch darüber zu wachen, dass
die Vorschriften der Strahlenschutzverordnung eingehalten wer-
den. Besonders wird hier auf die Verpflichtung zur Belehrung ande-
rer Mitarbeiter hingewiesen.
Nicht mehr benötigte oder abgeklungene radioaktive Stoffe müssen
an eine staatliche Sammelstelle oder den Lieferanten ordnungsge-
mäß abgeliefert werden.
Grundsätzlich muss jeder Betriebsangehörige bestrebt sein, durch
umsichtiges Verhalten und unter Beachtung der Strahlenschutzre-
geln die Strahlenbelastung, auch innerhalb der zulässigen Grenzen,
so gering wie möglich zu halten.
Die Summe der vom Körper aufgenommenen Strahlung wird durch
drei Größen bestimmt, aus welchen auch die grundsätzlichen
Strahlenschutzregeln abgeleitet werden können:
6 Strahlenschutz
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