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Verbot Von Eigenmächtigen Umbauten Und Veränderungen An Der Maschine - ITW Gema EasySelect-Cup Betriebsanleitung

Inhaltsverzeichnis

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3.3
Einzelne Sicherheitshinweise für das Verwenderunternehmen und/oder
Bedienungspersonal
1. Es ist jede Arbeitsweise zu unterlassen, die die technische Sicherheit an der
Pulversprüheinrichtung beeinträchtigt.
2. Der Bediener ist verpflichtet, die Pulversprüheinrichtung mindestens ein Mal pro Schicht
auf äußerlich erkennbare Schäden und Mängel zu prüfen, eingetretene Veränderungen
(einschließlich des Betriebsverhaltens), die die Sicherheit beeinträchtigen, sofort zu
melden.
3. Das verwendende Unternehmen hat dafür zu sorgen, daß die Pulversprüheinrichtung
immer nur in einwandfreiem Zustand betrieben wird.
4. Soweit erforderlich, hat das verwendende Unternehmen das Bedienungspersonal zum
Tragen von Schutzkleidung (z.B. Mundschutz) usw. zu verpflichten.
5. Durch entsprechende Anweisungen und Kontrollen muß das Anwenderwerk Sauberkeit
und Übersichtlichkeit des Arbeitsplatzes an der und um die Pulversprüheinrichtung
gewährleisten.
3.4
Hinweise auf Gefahrenquellen
3.4.1
Strom/Spannung
Unter Spannung stehende Geräte dürfen nicht geöffnet werden – Netzstecker ziehen,
ansonsten besteht die Gefahr durch elektrischen Schlag.
3.4.2
Pulver
Ungünstige Pulver-Luft-Konzentrationen können sich in Anwesenheit von Funken
entzünden. Es ist eine genügende Abluft in der Beschichtungskabine zu gewährleisten. Das
auf dem Boden um die Pulversprüheinrichtung liegende Pulver stellt eine drohende
Rutschgefahr dar.
3.4.3
Statische Aufladung
Die statische Aufladung kann verschiedene Folgen haben: Aufladung von Personen,
elektrischen Schlag, Funkenbildung. Das Aufladen von Gegenständen muß vermieden
werden – siehe Erdung.
3.4.4
Erdung
Sämtliche elektrisch leitfähigen Teile, die sich im Arbeitsbereich (gem. DIN VDE 0745 Teil
102: 1,5 m seitlich und 2,5 m in der Tiefe um jede Kabinenöffnung herum) befinden und
insbesondere die Werkstücke, sind zu erden. Der Erdableitwiderstand jedes Werkstücks
muß ≤ 1 MΩ betragen. Dieser Widerstand muß regelmäßig geprüft werden. Die
Beschaffenheit der Werkstückaufnahmen sowie der Gehänge muß sicherstellen, daß die
Werkstücke geerdet bleiben. Wenn die Erdung der Werkstücke über die
Aufhängevorrichtung erfolgt, muß diese stets sauber gehalten werden, damit die
erforderliche Leitfähigkeit erhalten bleibt. Zur Überprüfung der Erdung sind geeignete
Meßgeräte am Arbeitsplatz bereitzuhalten und zu benutzen.
3.4.5
Druckluft
Bei längeren Arbeitsunterbrüchen oder Stillstandzeiten ist die Pulversprüheinrichtung
drucklos zu machen. Bei Beschädigungen von Pneumatikschläuchen, bei unkontrolliertem
Austreten und bei unsachgemäßem Verwenden der Druckluft besteht Verletzungsgefahr.
3.5
Verbot von eigenmächtigen Umbauten und Veränderungen an der Maschine
Jegliche eigenmächtigen Umbauten und Veränderungen an der Pulversprüheinrichtung sind
aus Sicherheitsgründen nicht gestattet.
Bei Beschädigungen an der Pulversprüheinrichtung darf sie nicht weiter verwendet werden,
der defekte Teil muß sofort ersetzt oder repariert werden. Es dürfen nur original ITW-Gema-
Ersatzteile verwendet werden. Bei Schäden durch Verwendung von Fremdteilen entfällt
jeglicher Garantieanspruch.
Reparaturen dürfen nur durch einen Fachmann oder durch autorisierte ITW-Gema-
Reparaturstellen vorgenommen werden. Eigenmächtige, unbefugte Eingriffe können zu
Körperverletzungen und Sachschäden führen. Die Gewährleistung durch ITW Gema AG
erlischt.
Sicherheitshinweise - H
V. 2004

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