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1. Ist eine Lieferung oder Leistung mangelhaft, so hat KESSEL
nach Ihrer Wahl den Mangel durch Nachbesserung zu beseitigen
oder eine mangelfreie Sache zu liefern. Schlägt die Nachbesse-
rung zweimal fehl oder ist sie wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat
der Käufer/Auftraggeber das Recht, vom Vertrag zurückzutreten
oder seine Zahlungspflicht entsprechend zu mindern. Die Fest-
stellung von offensichtlichen Mängeln muss unverzüglich, bei
nicht erkennbaren oder verdeckten Mängeln unverzüglich nach
ihrer Erkennbarkeit schriftlich mitgeteilt werden. Für Nachbes-
serungen und Nachlieferungen haftet KESSEL in gleichem Um-
fang wie für den ursprünglichen Vertragsgegenstand. Für Neu-
lieferungen beginnt die Gewährleis-tungsfrist neu zu laufen, je-
doch nur im Umfang der Neulieferung.
Es wird nur für neu hergestellte Sachen eine Gewährleistung
übernommen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Auslieferung an
unseren Vertragspartner.
§ 377 HGB findet weiterhin Anwendung.
9. Ersatzteile und Zubehör
10. Gewährleistung
13
KESSEL-Verlängerungsaufsatz
passend für alle erdeingebauten KESSEL-Abscheideran-
lagen inklusive Lippendichtung für Übergang im Abschei-
der, aus Polyethylen
Aufstockhöhe
512 mm
1012 mm
KESSEL-Abdeckplatte
Schachtabdeckung Klasse A
Schachtabdeckung Klasse B
Schachtabdeckung Klasse D
Aushebeschlüssel
KESSEL-Fettschichtdickenmessgerät
Sonic ontrol
®
KESSEL-Durchführungsset
Über die gesetzliche Regelung hinaus erhöht die KESSEL AG die
Gewährleistungsfrist für Leichtflüssigkeitsabscheider, Fettab-
scheider, Schächte, Kleinkläranlagen und Regenwasserzister-
nen auf 20 Jahre bezüglich Behälter. Dies bezieht sich auf die
Dichtheit, Gebrauchstauglichkeit und statische Sicherheit.
Voraussetzung hierfür ist eine fachmännische Montage sowie ein
bestimmungsgemäßer Betrieb entsprechend den aktuell gültigen
Einbau- und Bedienungsanleitungen und den gültigen Normen.
2. KESSEL stellt ausdrücklich klar, dass Verschleiß kein Mangel ist.
Gleiches gilt für Fehler, die aufgrund mangelhafter Wartung auf-
treten.
Hinweis: Das Öffnen von versiegelten Komponenten oder Ver-
schraubungen darf nur durch den Hersteller erfolgen. Andernfalls
können Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen sein.
Art.Nr.
917 406
917 407
Art.Nr.
916 801
916 802
916 803
915 595
Art.No.
917 821
Art.No.
917 822
Stand 01. 06. 2010

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