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MHG EcoStar 500 Anleitung Seite 127

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EcoStar 500
Gewährleistung
Ersatzteile
Gewährleistungsanspruch bei
Verschleißteilen
Die Gewährleistungsbedingungen der MHG Heiztechnik sind dem
Umweltpass sowie der Gewährleistungsurkunde zu entnehmen.
HINWEIS!
Bei Austausch nur Original-Ersatzteile von MHG ver-
wenden: Einige Komponenten sind speziell für MHG-
Geräte ausgelegt und gefertigt. Bei Ersatzteil-Be-
stellungen immer die Seriennummer angeben.
(Auszug aus Empfehlung EHI European Heating Industry,
Info Blatt 14)
In den Ersatzteillisten sind auch solche „Ersatzteile" aufgeführt, die
auch bei bestimmungsgemäßem Gebrauch des Brennerproduktes
innerhalb der Gewährleistung erneuert werden müssen.
Die Gewährleistungszeiträume sind durch den Gesetzgeber verlän-
gert worden, dies schließt allerdings den möglichen Verschleiß
durch Abnutzung nicht aus. Bekanntlich kann ein Brenner auch bei
bestimmungsgemäßem Gebrauch im Jahr bis zu 8.760 Stunden in
Betrieb sein, wenn dies eine Dauerbetriebsanlage ist. Nach allge-
mein üblichen kaufmännischen Gepflogenheiten fallen die unter die-
sen Umständen entstehenden Kosten nicht unter die Gewährleis-
tungsverpflichtung bzw. -zusage des Herstellers.
Die in der Ersatzteilliste aufgeführten Teile sind in die nachstehen-
den Kategorien aufgeteilt:
1. Ersatzteile
Ersatzteile dienen der Instandsetzung von Produkten
a) Es werden Teile ersetzt, welche die erwartete Lebensdauer
nicht erreicht haben, obwohl das Gerät bestimmungsgemäß
betrieben wurde.
b) Weiterhin solche Teile, welche durch nicht sachgemäße Be-
dienung oder bestimmungswidrigen Betrieb ausgetauscht
werden (z.B. falsche Brennereinstellung, zu geringer oder zu
großer Wasservolumenstrom, Kesselstein durch ungeeigne-
tes Füllwasser u.a.m.).
2. Verschleißteile
Verschleißteile sind solche Teile, welche bei bestimmungs-
gemäßem Gebrauch des Produktes im Rahmen der Lebens-
dauer mehrfach ausgetauscht werden müssen (z.B. bei War-
tung).
Zu den Verschleißteilen gehören vor allem die nicht gekühlten
Feuer- und heizgasseitig berührten Teile des Brennerkopfes, die
auch vom Gesetzgeber eine Einschränkung in der Gewährleis-
tung erfahren.
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