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Eingebaute Sicherheits; Einrichtungen; Sicherheitsmaßnahmen; Vom Betreiber Durchzuführen) - Sartorius Stedim Biotech Sartocheck 3 plus Betriebsanleitung

Filterintegritäts-testgerät
Inhaltsverzeichnis

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3.2

Eingebaute Sicherheits-

einrichtungen

Die eingebauten Sicherheits-
einrichtungen sind in regelmäßigen
Prüfintervallen (t = täglich,
w = wöchentlich, m = monatlich)
zu prüfen. Die dabei angewandten
Prüfmethoden sind:
S = Sichtprüfung, F = Funktions-
prüfung.
Das Gerät verfügt über folgende
eingebaute Sicherheitsein-
richtungen:
Netztrenneinrichtung
Das Gerät wird vom Netz getrennt,
indem mit dem Netzschalter das
Gerät ausgeschaltet wird bzw. wenn
der Netzstecker aus der Netzsteck-
dose gezogen wird.
Prüfung
Intervall
m
Gehäuse
Alle gerätespezifischen Bauteile
sind durch ein Kunststoffgehäuse
nach außen abgeschirmt.
Prüfung
Intervall
m
!
Es ist strengstens untersagt, die
Sicherheitseinrichtungen außer
Kraft zu setzen. Die Funktionen
der Sicherheitseinrichtungen sind
entsprechend den Angaben im
Kapitel „Wartung" zu überprüfen.
Das Bedien- und Wartungspersonal
ist über die Bedeutung und Funk-
tion der Sicherheitseinrichtungen
vom Betreiber zu unterweisen.
Diese Betriebsanleitung ist Bestand-
teil des Gerätes und muss für das
Bedien- und Wartungspersonal
jederzeit zur Verfügung stehen.
Die darin enthaltenen Sicherheits-
hinweise sind zu beachten.
62
3.3
– über die Schutzeinrichtungen des
– bezüglich der Einhaltung der
– Der Betreiber hat sicherzustellen,
Methode
S/F
– Eine Person, die durch eine Fach-
Methode
S
– Eine Person, die aufgrund ihrer
Sicherheitsmaßnahmen
(vom Betreiber durchzuführen)
Es wird darauf hingewiesen,
dass der Betreiber sein Bedien-
und Wartungspersonal:
Gerätes unterweist,
Sicherheitsmaßnahmen überwacht.
dass das Bedienen des Gerätes
und das Hantieren am Gerät
durch unbefugte Personen (kein
Bedien- und Wartungspersonal)
verhindert wird.
Diese Betriebsanleitung ist
für zukünftige Verwendung
aufzubewahren. Die Häufigkeit
von Inspektionen und Kontroll-
maßnahmen muss eingehalten
werden.
Die in dieser Betriebsanleitung
beschriebenen Arbeiten sind so
aufgeführt, dass sie von Fach-
kräften und unterwiesenen
Personen verstanden werden.
Definition angelehnt an die
EN 60204-1:
Unterwiesene Person
kraft über die ihr übertragenen Auf-
gaben und die möglichen Gefahren
bei unsachgemäßem Verhalten
unterrichtet und erforderlichenfalls
angelernt sowie über die notwen-
digen Schutzeinrichtungen und
Schutzmaßnahmen belehrt wurde.
Fachkraft
fachlichen Ausbildung, Kenntnisse
und Erfahrungen sowie Kenntnisse
der einschlägigen Normen die ihr
übertragenen Arbeiten beurteilen
und mögliche Gefahren erkennen
kann.
3.4

Pflichten des Betreibers

Im EWR (Europäischen Wirtschafts-
raum) sind die nationale Umsetzung
der Rahmenrichtlinie (89/391/EWG)
sowie die dazugehörigen Einzel-
richtlinien und davon besonders die
Richtlinie (89/655/EWG) über die
Mindestvorschriften für Sicherheit
und Gesundheitsschutz bei Benut-
zung von Arbeitsmitteln durch
Arbeitnehmer bei der Arbeit,
jeweils in der gültigen Fassung,
zu beachten und einzuhalten.
In Deutschland ist die Betriebs-
sicherheitsverordnung vom Oktober
2002 zu beachten (Umsetzung der
o.g. Richtlinien in nationales Recht).
Der Betreiber muss sich die örtliche
Betriebserlaubnis einholen und
die damit verbundenen Auflagen
beachten:
Zusätzlich muss er die örtlichen
Bestimmungen für:
– die Sicherheit des Personals
(Unfallverhütungsvorschriften)
– die Sicherheit der Arbeitsmittel
(Schutzausrüstung und Wartung)
– die Produktentsorgung
(Abfallgesetz)
– die Materialentsorgung
(Abfallgesetz)
– die Reinigung (Reinigungsmittel
und Entsorgung)
und die Umweltschutzauflagen
einhalten.
3.5
Sicherheitsprüfungen vom
Hersteller im Werk durchgeführt
Prüfung und Überprüfung nach
DIN EN 61010-1

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