7.6. Periodische Wartung und Kontrolle
7.6.1. Wichtige Hinweise
Warnung!
•
Sämtliche in diesem Kapitel beschrieben Tätigkei-
ten dürfen nur durch entsprechend qualifiziertes
Fach-personal durchgeführt werden!
•
Bei allen Wartungsarbeiten die Einheit spannungslos
schalten und gegen Wiedereinschalten sichern!
•
Verdichter und einzelne Rohrleitungen sind stark erhitzt
bei Arbeiten in der Nähe besonders vorsichtig sein!
•
In der Nähe von Verflüssigerlamellen sehr vorsichtig
arbeiten, denn diese Aluminiumlamellen sind sehr
scharfkantig!
•
Ein Wartungsvertrag stellt für den Betreiber die
Anlagenfunktion dauerhaft sicher und verlängert ggf.
die Gewährleistung des Errichters.
•
Die Wartung der Gesamtanlage hat gemäß Kunden-
vorgabe bzw. mindestens nach rechtlichen Vorgaben
zu erfolgen! Es sind dabei die Funktionen der einzelnen
Komponenten zu prüfen!
•
Die Wartung umfasst im Wesentlichen die Prüfungen,
wie sie auch bei der Inbetriebnahme und Einregulierung
des Geräts erfolgt sind.
•
Verschleißteile sind auszutauschen und Dichtigkeits-
prüfungen müssen entsprechend den nationalen
Vorschriften periodisch durchgeführt werden!
•
Die Betriebsstoffe sind zu überprüfen(Wasserqualität,
Glykolkonzentration usw.) und gegebenenfalls zu
ergänzen, anzupassen oder auszutauschen!
•
Die Regelung der Gesamtanlage ist auf korrekte Ein-
stellwerte und einwandfreie Funktion zu prüfen!
•
Um eventuellen Hochdruckstörungen des
Kältesystemsvorzubeugen sollten Filter und Siebe im
Hydraulikkreislauf und luftgekühlte Wärmetauscher
gegebenenfalls regelmäßig gereinigt werden!
•
Um starken Geräuschemissionen vorzubeugen, sollten
die Lager der Pumpen und der Ventilatoren regelmäßig
auf Geräuschentwicklung überprüft werden!
•
Eine ordnungsgemäße Dokumentation der Wartungs-
arbeiten ist anzulegen. Als Grundlage für die erforderliche
Wartung dienen: VDMA-Arbeitsblätter 24243 Teil 3
sowie nationale Vorschriften und Gesetze.
7.6.2 Betreiberpflichten
Warnung!
•
Betreiber von Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärme-
pumpen, die fluorierte Treibhausgase als Kältemittel
enthalten, haben zum Schutz der Umwelt besondere
Pflichten (Verordnung EN (Nr.) 517/2014).
•
Das Entweichen von Kältemittel aus Lecks muss
verhindert und alle Undichtigkeiten im Kältesystem
müssen so schnell wie möglich beseitigt werden.
•
Anlagen mit Kältemittelfüllungen ab 5 Tonnen
CO
-Aquivalent müssen wie folgt durch zertifiziertes
2
Personal auf Dichtigkeit kontrolliert werden:
R410A /GWP = 2.088
Kontrolle
(1)
ab 5 Tonnen
1 x pro Jahr
(1)
ab 50 Tonnen
2 x pro Jahr
(1)
ab 500 Tonnen
4 x pro Jahr
1) CO2-Äquivalent
2) mit LES alle zwei Jahre (LES - Leckage-Erkennungssystem nach Artikel 5)
3) mit LES jährlich
4) mit LES halbjährlich
•
Wartung, Instandhaltung, Installation, Dichtigkeits-
prüfung, Füllen und Rückgewinnung von Kältemittel
darf nur von Personal, das gemäß EG-Verordnung
303/2008 zertifiziert ist, durchgeführt werden!
•
Für Anlagen ab 5 Tonnen CO
füllung beseht Aufzeichnungspflicht über die Dichtig-
keitsprüfungen und die nachgefüllte und entnomme-
ne Kältemittelmenge! Diese Aufzeichnungen müssen
mindestens 5 Jahre lang aufbewahrt und auf Verlan-
gen der Behörde vorgelegt werden!
Das Betriebshandbuch zur Dokumentation der
Dichtigkeitskontrollen kann auf Anfrage beim Hersteller
erworben werden.
Füllmengen
keine
bis 2,39 kg
(2)
2,4 bis 23,94 kg
(3)
23,95 bis 239,46 kg
(4)
ab 239,47 kg
-Äquivalent Kältemittel-
2
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