Aufstellräume und
Verbrennungsluftversorgung
Grundsätzliche Anforderungen an
Aufstellräume für offene Kamine
und für unzulässige Räume.
Die offenen Kamine dürfen nur in Räumen und an Stel-
len aufgestellt werden, bei denen nach Lage, baulichen
Umständen und Nutzungsart Gefahren
nicht entstehen. Insbesondere muss,
falls raumluftabhängige Ausfüh-
rung, den Aufstellräumen genü-
gend Verbrennungsluft zuströ-
men. Die Grundfläche des Auf-
stellraumes muss so gestaltet und so
groß sein, dass offene Kamine ord-
nungsgemäß betrieben werden kön-
nen.
Der Betrieb von offenen Kaminen
wird nicht gefährdet, wenn:
– die Anlagen Sicherheitseinrichtungen haben, die
Unterdruck im Aufstellraum selbsttätig und
zuverlässig verhindern oder
– die für die offenen Kamine erforderlichen Verbren-
nungsluftvolumenströme und die Volumenluftströme
der Entlüftungsanlagen insgesamt keinen größeren
Unterdruck in den Aufstellräumen der offenen
Kamine und den Räumen des Lüftungsverbundes als
0,04 mbar bedingen.
Offene Kamine dürfen nicht
aufgestellt werden:
– in Treppenräumen außer in Wohngebäuden
mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
– in allgemein zugänglichen Fluren oder
– in Räumen, in denen leicht entzündliche oder
explosionsfähige Stoffe oder Gemische in solcher
Menge verarbeitet, gelagert oder hergestellt
werden, dass durch die Entzündung oder Explosion
Gefahren entstehen.
Offene Kamine dürfen nicht in Räumen oder Woh-
nungen errichtet werden, die durch Lüftungsanlagen
oder Warmluftheizungsanlagen mithilfe von Ventila-
toren entlüftet werden, es sei denn, die gefahrlose
Funktion des offenen Kamins ist sichergestellt.
Verbrennungsluftversorgung
Offene Kamine dürfen nur in Räumen aufgestellt werden, die min-
destens eine Tür ins Freie oder ein Fenster haben, das geöffnet wer-
den kann, oder mit anderen Räumen unmittelbar oder mittelbar in
einem Verbrennungsluftverband stehen; bei Aufstellung in Wohnun-
gen oder sonstigen Nutzungseinheiten dürfen zum Verbrennungs-
luftverband nur Räume derselben Wohnung oder Nutzungseinheit
gehören. Offene Kamine dürfen in vorgenannten Räumen nur er-
richtet oder aufgestellt werden, wenn ihnen mindestens 360 cm
Verbrennungsluft je Stunde und m
können. Befinden sich andere Feuerstätten in den Aufstellräumen
oder in Räumen, die mit den Aufstellräumen in Verbindung stehen,
so müssen den offenen Kaminen nach dieser Norm mindestens 540
m
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Verbrennungsluft je Stunde und m
erstätten außerdem mindestens 1,6 m
und je kW Gesamtnennwärmeleistung bei einem rechnerischen
Druckunterschied von 0,04 mbar gegenüber dem Freien zuströmen
können. Als Richtwert für die Bemessung der Zuluftleitungen gelten
Strömungsgeschwindigkeiten um 0,15 m/s. Bei einem Kamin mit ei-
ner Feuerungsöffnung von 75 cm Breite und 55 cm Höhe entspricht
dies einem Zuluftkanal von 275
cm
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, also einem Durchmesser
von ca. 15 cm. Wenn die Verbren-
nungsluft nicht dem Aufstellraum
entnommen werden darf (z. B.
bei
Niedrigenergiehäusern),
muss eine Rohrverbindung an
dem separaten Verbrennungsluft-
stutzen (SVS) angeschlossen wer-
den (z. B. Keller). Diese Rohrver-
bindung muss in einen anderen
Raum geführt werden. (Beachten
Sie bitte, dass dieser Raum eine
ausreichende Luftversorgung hat
– sprechen Sie mit Ihrem Be-
zirksschornsteinfeger!).
Sollte dieses Rohr für die Ver-
brennungsluft aus dem Gebäude
geführt werden, so ist eine Ab-
sperrvorrichtung vorzusehen. Da-
bei muss die Stellung der Ab-
sperrvorrichtung erkennbar
sein. Bei dieser Ausführung
sollte das Zuleitungsrohr
isoliert sein, da Kondensatbil-
dung möglich. Außerdem sollte
das Rohr so verlegt sein, dass
kein Wasser (z. B. Regen)
eindringen kann und das
evtl. anfallende Konden-
sat abfließen kann.
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Feuerraumöffnung zuströmen
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Feuerraum und anderen Feu-
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Verbrennungsluft je Stunde
Anmerkung:
Wie die ausreichende Verbren-
nungsluftversorgung verwirklicht
werden kann, lässt sich zum Bei-
spiel dem Muster einer Feuerungs-
verordnung (Fassung Januar 1980)
und dem Muster einer Ausfüh-
rungsanweisung zum Muster einer
Feuerungsverordnung (Fassung Ja-
nuar 1980) entnehmen; die Muster
sind in den Mitteilungen des Insti-
tutes für Bautechnik, Nr. 3/1980,
17. Jahrgang, veröffentlicht (siehe
auch Kommentar zur DIN 18895).
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