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1. Ist eine Lieferung oder Leistung mangelhaft, so hat KESSEL
nach Ihrer Wahl den Mangel durch Nachbesserung zu beseiti-
gen oder eine mangelfreie Sache zu liefern. Schlägt die Nach-
besserung zweimal fehl oder ist sie wirtschaftlich nicht vertret-
bar, so hat der Käufer/Auftraggeber das Recht, vom Vertrag
zurückzutreten oder seine Zahlungspflicht entsprechend zu min-
dern. Die Feststellung von offensichtlichen Mängeln muss un-
verzüglich, bei nicht erkennbaren oder verdeckten Mängeln un-
verzüglich nach ihrer Erkennbarkeit schriftlich mitgeteilt werden.
Für Nachbesserungen und Nachlieferungen haftet KESSEL in
gleichem Umfang wie für den ursprünglichen Vertragsgegen-
stand. Für Neulieferungen beginnt die Gewährleis-tungsfrist neu
zu laufen, jedoch nur im Umfang der Neulieferung.
Es wird nur für neu hergestellte Sachen eine Gewährleistung
übernommen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Auslieferung an
unseren Vertragspartner. § 377 HGB findet weiterhin Anwen-
dung.
Über die gesetzliche Regelung hinaus erhöht die KESSEL AG die
Gewährleistungsfrist für Leichtflüssigkeitsabscheider, Fettab-
scheider, Schächte, Kleinkläranlagen und Regenwasserzister-
nen auf 20 Jahre bezüglich Behälter. Dies bezieht sich auf die
Dichtheit, Gebrauchstauglichkeit und statische Sicherheit.
11. Gewährleistung
Voraussetzung hierfür ist eine fachmännische Montage sowie
ein bestimmungsgemäßer Betrieb entsprechend den aktuell gül-
tigen Einbau- und Bedienungsanleitungen und den gültigen Nor-
men.
2. KESSEL stellt ausdrücklich klar, dass Verschleiß kein Mangel ist.
Gleiches gilt für Fehler, die aufgrund mangelhafter Wartung auf-
treten.
Hinweis: Das Öffnen von versiegelten Komponenten oder Ver-
schraubungen darf nur durch den Hersteller erfolgen. Andern-
falls können Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen sein.
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Stand 01. 06. 2010

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