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Gewiss 60kW I-FAST COMPACT STATION Installations- Und Bedienungsanleitung Seite 92

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I-FAST COMPACT STATION
Für den Nutzer der Messwerte entstehen aus dieser Regelung konkret folgende Pflichten
einer eichrechtkonformen Messwertverwendung:
1. Der Vertrag zwischen EMSP und Kunden muss unmissverständlich regeln, dass
ausschließlich die Lieferung elektrischer Energie und nicht die Ladeservice-Dauer
Gegenstand des Vertrages ist.
2. Die Zeitstempel an den Messwerten stammen von einer Uhr in der Ladesäule, die nicht
nach dem Mess- und Eichrecht zertifiziert ist. Sie dürfen deshalb nicht für eine Tarifierung
der Messwerte verwendet werden.
3. EMSP muss sicherstellen, dass der Vertrieb der Elektromobilitätsdienstleistung
mittels Ladeeinrichtungen erfolgt, die eine Beobachtung des laufenden Ladevorganges
ermöglichen, sofern es keine entsprechende lokale Anzeige an der Ladeeinrichtung gibt.
Zumindest zu Beginn und am Ende einer Ladesession müssen die Messwerte dem Kunden
eichrechtlich vertrauenswürdig zur Verfügung stehen.
4. Der EMSP muss dem Kunden die abrechnungsrelevanten Datenpakete zum
Zeitpunkt der Rechnungsstellung einschließlich der Signatur als Datenfile in einer Weise
zur Verfügung stellen, dass diese mittels der Transparenz- und Display-Software auf
Unverfälschtheit überprüft werden können. Die Bereitstellung kann über eichrechtlich nicht
geprüfte Kanäle erfolgen.
5. Der EMSP muss dem Kunden die zur Ladeeinrichtung gehörige Transparenz- und
Display-Software zur Prüfung der Datenpakete auf Unverfälschtheit verfügbar machen.
6. Der EMSP muss beweissicher prüfbar zeigen können, welches Identifizierungsmittel
genutzt wurde, um den zu einem bestimmten Messwert gehörenden Ladevorgang zu
initiieren. Das heißt, er muss für jeden Geschäftsvorgang und in Rechnung gestellten
Messwert beweisen können, dass er diesen die Personenidentifizierungsdaten zutreffend
zugeordnet hat. Der EMSP hat seine Kunden über diese Pflicht in angemessener Form zu
informieren.
7. Der EMSP darf nur Werte für Abrechnungszwecke verwenden, die in einem
gegebenenfalls vorhandenen dedizierten Speicher in der Ladeeinrichtung und oder dem
Speicher beim Betreiber der Ladeeinrichtung vorhanden sind. Ersatzwerte dürfen für
Abrechnungszwecke nicht gebildet werden.
8. Die Messkapsel ist in der Lage einen Fehler in Form einer Differenz der
Zählerregisterstände zwischen Ladevorgängen zu erkennen. Dieser Fehler wird als
Statuswort „Zählerstandsdifferenz" in der Transparenz-Software angezeigt. Der EMSP
muss dieses Statuswort überwachen und auswerten und darf Werte, bei welchen
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