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Gewiss 60kW I-FAST COMPACT STATION Installations- Und Bedienungsanleitung Seite 91

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Betriebsanleitung zur Verfügung zu stellen. Dabei hat der Nutzer dieses Produktes
insbesondere auf Nr. II „Auflagen für den Nutzer der Messwerte aus der Ladeeinrichtung"
hinzuweisen.
6. Den Nutzer dieses Produktes trifft die Anzeigepflicht gemäß § 32
MessEG (Auszug):
§ 32 Anzeigepflicht (1) Wer neue oder erneuerte Messgeräte verwendet, hat diese der
nach Landesrecht zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme
anzuzeigen.
7. Soweit es von berechtigten Behörden als erforderlich angesehen wird, muss vom
Messgerätennututzer der vollständige Inhalt des dedizierten lokalen oder des Speichers
beim Charge Point Operator mit allen Datenpaketen des Abrechnungszeitraumes zur
Verfügung gestellt werden.
2.2 Auflagen für Nutzer der Messwerte
Nutzer der Messwerte aus der Ladeeinrichtung ist gemäß § 33 MessEG derjenige, an den
der Kunde die Bezahlung der an der Ladeeinrichtung erhaltenen Lieferung elektrischer
Energie schuldet, also dem Electro-Mobility Service Provider (EMSP). Der EMSP verwendet
die Messwerte nur eichrechtkonform, wenn er die an ihn gerichteten Auflagen und
Bedingungen in dieser Betriebsanleitung einhält.
Aus diesem Grund wird der Hersteller die folgenden Informationen an die Betriebsanleitung
beifügen:
II Auflagen für Nutzer der Messwerte aus der Ladeeinrichtung (EMSP)
Der Nutzer der Messwerte hat den § 33 des MessEG zu beachten:
§ 33 MessEG (Zitat)
§ 33 Anforderungen an die Nutzung von Messwerten
(1) Werte für Messgrößen dürfen im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder bei
Messungen im öffentlichen Interesse nur dann angegeben oder verwendet werden, wenn
zu ihrer Bestimmung ein Messgerät bestimmungsgemäß verwendet wurde und die Werte
auf das jeweilige Messergebnis zurückzuführen sind, soweit in der Rechtsverordnung nach
§ 41 Nummer 2 nichts anderes bestimmt ist. Andere bundesrechtliche Regelungen, die
vergleichbaren Schutzzwecken dienen, sind weiterhin anzuwenden.
(2)Wer Messwerte verwendet, hat sich im Rahmen seiner Möglichkeiten zu vergewissern,
dass das Messgerät die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und muss sich von der Person,
die das Messgerät verwendet, bestätigen lassen, dass diese ihren Verpflichtungen
nachkommt.
(3) Wer Messwerte verwendet, hat 1. dafür zu sorgen, dass Rechnungen, soweit sie auf
Messwerten beruhen, von demjenigen, für den die Rechnungen bestimmt sind, in einfacher
Weise zur Überprüfung angegebener Messwerte nachvollzogen werden können und 2. für
die in Nummer 1 genannten Zwecke gegebenenfalls geeignete Hilfsmittel bereitzustellen.
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