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Anhang 3 - Zuständigkeiten Cpo Und Emsp - Gewiss 60kW I-FAST COMPACT STATION Installations- Und Bedienungsanleitung

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I-FAST COMPACT STATION
Anhang 3 - Zuständigkeiten CPO und eMsp
1
Zu übernehmende Auflagen für Nutzer der Ladeeinrichtungen und Nutzer der
Messwerte
2.1 Auflagen für Nutzer der Ladeeinrichtungen
Der Nutzer der Ladeeinrichtung ist gemäß § 31 MessEG deren Betreiber im Sinne der
Ladesäulenverordnung. Der Nutzer verwendet die Ladeeinrichtung ausschließlich dann
eichrechtkonform und bestimmungsgemäß, wenn er die an ihn gerichteten Auflagen
und Bedingungen in dieser Betriebsanleitung einhält.
Aus diesem Grund wird der Hersteller die folgenden Informationen zusammen mit der
Betriebsanleitung bereitstellen:
Messrichtigkeitshinweise gemäß Baumusterprüfbescheinigung I Auflagen für den
Betreiber der Ladeeinrichtung, die dieser als notwendige Voraussetzung für einen
bestimmungsgemäßen Betrieb der Ladeeinrichtung erfüllen muss. Der Betreiber der
Ladeeinrichtung ist im Sinne § 31 des Mess- und Eichgesetzes der Nutzer des Messgerätes.
1. Die Ladeeinrichtung gilt nur dann als eichrechtlich bestimmungsgemäß und
eichrechtkonform verwendet, wenn diese nicht anderen Umgebungsbedingungen
ausgesetzt ist, als denen, für die ihre Baumusterprüfbescheinigung erteilt wurde.
2. Der Nutzer dieses Produktes muss bei Anmeldung der Ladepunkte bei der
Bundesnetzagentur in deren Anmeldeformular den an der Ladesäule zu den Ladepunkten
angegebenen PK mit anmelden! Ohne diese Anmeldung ist ein eichrechtkonformer Betrieb
der Säule nicht möglich. Weblink:
ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/HandelundVertrieb/Ladesaeulen/Anzeige_
Ladepunkte_node.html
3. Der Nutzer dieses Produktes hat sicherzustellen, dass die Eichgültigkeitsdauer für die
Komponenten in der Ladeeinrichtung und für die Ladeeinrichtung selbst nicht überschritten
werden.
4. Der Nutzer muss die aus der Ladeeinrichtung ausgelesenen, signierten Datenpakete -
entsprechend der Paginierung lückenlos dauerhaft (auch) auf diesem Zweck gewidmeter
Hardware in seinem Besitz speichern („dedizierter Speicher"), - für berechtigte Dritte
verfügbar halten (Betriebspflicht des Speichers). Dauerhaft bedeutet, dass die Daten
nicht nur bis zum Abschluss des Geschäftsvorganges gespeichert werden müssen,
sondern mindestens bis zum Ablauf möglicher gesetzlicher Rechtsmittelfristen für den
Geschäftsvorgang. Für nicht vorhandene Daten dürfen für Abrechnungszwecke keine
Ersatzwerte gebildet werden.
5. Der Nutzer dieses Produktes hat Messwertnutzern, die Messwerte aus diesem Produkt
von ihm erhalten und im geschäftlichen Verkehr nutzen, eine elektronische Form einer
https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/
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