Bei zweiflügeligen Türen mit gefälztem Mittelstoß und Paniktürverschlüssen in
jedem Flügel muss sich der Flügel öffnen, bei dem der Paniktürverschluss betätigt
wird. Beide Flügel müssen frei öffnen, wenn beide Paniktürverschlüsse gleichzeitig
betätigt werden. Dazu kann es erforderlich sein, dass eine Mitnehmerklappe
montiert wird.
Bei zweiflügeligen Türen mit gefälztem Mittelstoß und Türschließer muss die
richtige Schließfolge der Tür sichergestellt sein, insbesondere die Funktion einer
Feuerschutz- oder Rauchschutztür ist sonst nicht gewährleistet. Eventuell muss
ein Schließfolgeregler montiert sein.
Es ist zur Verwendung in Feuerschutztüren (Rauchschutztüren) geeignet. Alle
geltenden Bestimmungen für die Zulassung der Schutztüren müssen eingehalten
werden.
Das Elektro-Sicherheitsschloss 809N / 819N gibt es in einer Sondervariante ohne
Fluchttürfunktion. Diese Sondervariante ist nicht zur Verwendung in Fluchttüren
nach DIN EN 179 und Paniktüren nach DIN EN 1125 zugelassen. Die Sondervari-
ante ist mit einer durchgehenden Drückernuss (durchgehenden Vierkant)
ausgestattet. Innen- und Außentürdrücker werden immer gleichzeitig über eine
elektrische Ansteuerung an- oder abgekoppelt.
Da das Schloss mit einem Türkontakt ausgestattet ist, dürfen nur geeignete
Schließbleche verwendet werden.
Das Elektro-Sicherheitsschloss 809N / 819N darf nur in fehlerfrei funktionierende
Türanlagen eingebaut werden. Alle geltende Bestimmungen für die vollständige
Türanlage müssen eingehalten werden.
Das Gerät ist für den Einbau entsprechend Montageanleitung und Nutzung
entsprechend Funktionsbeschreibung geeignet.
Das Elektro-Sicherheitsschloss 809N / 819N ist geeignet zum Einbau in Türen mit
hoher Nutzungshäufigkeit, begleitet von nur wenig Anreiz zur Sorgfalt, wo die
Möglichkeit eines Unfalls oder eines Missbrauchs gegeben ist (zum Beispiel bei
Bürotüren).
Jede darüber hinausgehende Verwendung gilt als nicht bestimmungsgemäß.
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Hinweise
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