4.2 BETRIEB MIT OFFENER FEUERRAUMTÜR
• Die offene Betriebsweise ist nur zulässig, wenn der Kamineinsatz eigens
dafür geprüft wurde. Dies ist den technischen Daten der Planungsunterlage
oder der Angabe auf dem Typenschild zu entnehmen.
• Gemäß BlmSchV (Bundes Immissions Schutz Verordnung) dürfen offen betrie-
bene Feuerstätten in Deutschland nur gelegentlich betrieben werden.
• Die Kaminanlage dar f im of fenen Betrieb nur unter Aufsicht betrieben
werden, um eine Brandgefahr durch Funkenflug oder herausgeschleuderte
Glutstückchen zu verhindern.
• Bei offenem Betrieb vor allem nur Scheitholz und kein harzhaltiges Nadel-
holz verbrennen.
4.3 VERBRENNUNGSLUFT – UMLUFT – FRISCHLUFT
• Die Verbrennungsluftleitung muss stets frei sein.
• Damit ein Hitzestau im Gerät verhindert wird, müssen die vorhandenen
Luftaustrittsgitter oder Öffnungen frei und beim Feuern geöffnet sein.
• Im Strahlungsbereich des Kamineinsatzes dürfen keine Gegenstände aus
brennbaren Materialien aufgestellt werden (siehe auch Kapitel 10 „Techni-
sche Daten" in der zugehörigen Aufbauanleitung für Kamineinsätze).
• Gegenstände aus brennbaren Materialien dürfen auf freien Oberflächen der
Feuerstätte nicht abgestellt werden.
• Keine Unterdruck erzeugenden Geräte in der gleichen Etage/im gleichen
Raumluftverband verwenden (z.B. Dunstabzugshaube in der Küche). Hier
besteht die Gefahr des Rauchaustritts in den Wohnraum.
• Außerhalb des Strahlungsbereiches dür fen an der Kaminverkleidung im
Abstand von 5 cm keine brennbaren Gegenstände oder Materialien abge-
stellt oder verbaut werden, wenn die Oberflächentemperatur >85 °C beträgt
oder erreicht werden kann.
• Beachten Sie, dass sich eine im Betrieb befindliche Kaminanlage sehr stark
aufheizt. An der Scheibe können Temperaturen von über 300 °C entstehen.
Benutzen Sie immer den mitgeliefer ten Hitzeschutzhandschuh und den
Bediengriff = „Kalte Hand".
• Feuerstätten dürfen in Deutschland nur gemäß der 1. BlmSchV betrieben
werden.
4.4 BRANDSCHUTZ AN / IN DER K AMINANLAGE
4.4.1 BESONDERE VORKEHRUNGEN FÜR DEN
BRANDSCHUTZ BEI BODENBELAG IM
NAHBEREICH DER FEUERSTÄTTE
Bei einem nicht feuerfesten Bodenbelag aus brennbarem Material (z.B. bei
Teppichboden, Parkett, etc.) ist eine feuerfeste Funkenschutzvorlage aus nicht
brennbarem Material (z.B. entsprechend belastbares Glas, Naturstein, Kacheln,
Fliesen, Marmor, Granit oder anderen mineralischen Baustoffen) herzustellen.
Bei einer Vorlage aus Metall muss diese mind. 1 mm stark sein. Der Belag
muss gegen Verschieben befestigt und gesichert sein. Vor Feuerstätten, die mit
geschlossener Feuerraumtür betrieben werden, muss die Funkenschutzvorlage
nach vorne 500 mm und zu den Seiten 300 mm erfassen. Vor Feuerstätten,
die mit offener Feuerraumtür betrieben werden, muss die Funkenschutzvorlage
nach vorne entsprechend der Höhe des Feuerraumbodens über den Fußboden
(H) zuzüglich 300 mm ( jedoch mind. 500 mm) und seitlich entsprechend der
Höhe des Feuerraumbodens über dem Fußboden (H) zuzüglich 200 mm ( jedoch
mind. 300 mm) entsprechen.
Wird ein Stehrost (nicht im Lieferumfang enthalten) von mindestens 10 cm
Höhe fest eingebaut, so genügen die vorgenannten Mindestabstände und zwar
abweichend vom Stehrost gemessen.
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