Betrieb
6 Betrieb
6.1 Regulatorische Hinweise
Informationspflicht
gegenüber dem
Stromkunden
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Dem Verwender dieser Geräte obliegen aufgrund eichrechtlicher
Vorschriften Informationspflichten gegenüber den Stromkunden, bei
denen sie zum Einsatz kommen. In diesem Zusammenhang sind folgende
Hinweise zu beachten:
Der Verwender hat für die Stromkunden, bei denen die Geräte verwendet
werden, das Zustandekommen der in Rechnung gestellten Leistungs- und
Arbeitswerte transparent zu machen. „Transparent machen" heißt, durch
Information die Voraussetzungen für die Stromkunden zu schaffen, damit
diese unter Zuhilfenahme geeichter Anzeigen der bei ihnen verwendeten
Zähler das Zustandekommen der Rechnungsposten in der
Stromrechnung nachvollziehen können.
Insbesondere ist dabei auch darüber zu informieren,
•
welche der von den Geräten angezeigten Werte überhaupt
Ergebnisse geeichter Funktionen sind,
•
dass nicht angezeigte Werte nicht für Verrechnungszwecke
verwendbar sind und dass angezeigte Werte, die Ergebnisse nicht
geeichter Funktionen sind, rein informativen Charakter haben und
ebenfalls nicht für Verrechnungszwecke verwendet werden können.
Die Messgeräte müssen so verwendet werden, dass die Ablesbarkeit des
integrierten Zählerdisplays mit den abrechnungsrelevanten Messwerten
und Fehlermeldungen auch für die Stromkunden gegeben ist.
Nur die in der ersten Zeile des Displays angezeigten Registerwerte dürfen
zu Abrechnungszwecken verwendet werden.
Alle in der zweiten Zeile des Zählerdisplays dargestellten
Verbrauchswerte (momentane Wirkleistung, 1d, 7d, 30d, 365d sowie
Werte seit der letzten Nullstellung) dienen allein der Kundeninformation
und dürfen nicht zur Abrechnung benutzt werden.
Zeigen die Zähler im Display die Zeichenfolge FF an, ist ihre
ordnungsgemäße Funktion nicht mehr gegeben. Die Geräte dürfen dann
nicht mehr zu Verrechnungszwecken eingesetzt und müssen
ausgetauscht werden.
SMARTY BZ