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SIMPLON ROADBIKE Betriebsanleitung Seite 9

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3.
GARANTIE / GEWÄHRLEISTUNG
3.1
GARANTIEDAUER
Die Gewährleistungspflicht innerhalb der EU beträgt 24 Monate ab dem Erstverkaufsdatum. SIMPLON gewährt in manchen Märkten
eine darüberhinausgehende zusätzliche freiwillige Verlängerung der Garantiedauer von 24 Monaten auf Bruch von SIMPLON Rahmen
oder SIMPLON Gabeln, wenn dieser auf Material- oder Verarbeitungsfehler zurückzuführen ist. Die freiwillig verlängerte Garantie bein-
haltet keine Arbeitskosten oder Transportkosten für den Umbau. Sie ist beschränkt auf Ersatz oder Reparatur des defekten Bauteiles.
Nach einer kostenlosen Online-Registrierung auf www.simplon.com durch den Erstkäufer innerhalb von 20 Tagen ab dem Kaufdatum
wird diese Bruchgarantie um weitere 24 Monate – also auf insgesamt 6 Jahre – verlängert (Garantieverlängerung ist nicht in allen
Märkten zutreffend).
Die gesetzliche Gewährleistung wird durch die von SIMPLON freiwillig verlängerte Garantie nicht eingeschränkt. Die freiwillig verlän-
gerte Garantie gilt nur für Rahmen- oder Gabelbruch. Für die Lackierung gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.
Die freiwillig verlängerte Bruchgarantie gilt nur für den Ersterwerber/-in und ist nicht übertragbar. Sie beinhaltet keine für einen
Umbau anfallende Arbeitskosten oder Transportkosten und ist beschränkt auf Ersatz oder Reparatur des defekten Bauteils. Die
Einhaltung der Garantiebestimmungen ist Voraussetzung für einen Garantieanspruch.
3.2
GARANTIEBESTIMMUNGEN
• Die Garantie gilt nur für den/die Ersterwerber/-in des betroffenen Fahrrads und ist nicht übertragbar.
• Sollte eine Garantieleistung in Anspruch genommen werden, resultiert daraus weder eine Verlängerung noch ein Neubeginn der
Garantiedauer.
• Die Vorlage des komplett ausgefüllten und mit dem Händlerstempel versehenen Fahrradpasses sowie der Kaufquittung ist unbedingt
erforderlich. Ansonsten ist eine umgehende und positive Garantieerledigung nicht möglich.
• SIMPLON behält sich das Recht vor, kostenfreie Mängelbeseitigung abzulehnen, wenn die erforderlichen Dokumente nicht mit dem
reklamierten Teil vorgelegt werden oder wenn der Fahrradpass unvollständig, unleserlich oder nachweislich falsch ausgefüllt ist.
• Die Gewährleistung/Garantie umfasst keinen der nachfolgenden Punkte:
• Unfälle oder andere nicht in der Macht von SIMPLON liegende Umstände
• Reparaturen durch Dritte, die keine autorisierten SIMPLON Fachhändler sind
• Fahrräder, bei denen die Rahmennummer geändert, entfernt oder unleserlich gemacht wurde
• SIMPLON Rahmen oder Starrgabeln, die neu lackiert wurden
• Ein Garantieanspruch ist immer bei einem autorisierten SIMPLON Fachhändler (am besten bei dem Händler, bei dem Sie das Fahrrad
gekauft haben) geltend zu machen.
• Im Falle eines Garantieanspruches hat SIMPLON die Möglichkeit, nach eigenem Ermessen die defekten Teile zu reparieren oder
zu ersetzen. Sollte ein Bauteil derselben Type, Größe oder Farbe nicht mehr lieferbar sein, kann SIMPLON ein Teil, welches als
Nachfolge-Bauteil angesehen werden kann, zur Abgeltung des Garantieanspruches zur Verfügung stellen. Die Garantie ist
beschränkt auf die Reparatur oder den Ersatz von defekten Teilen. Darüber hinaus können keine weiteren Ansprüche geltend
gemacht werden.
• Die über die gesetzliche Gewährleistung hinausreichende Garantiezeit beinhaltet nur das defekte Bauteil. Erforderlicher
Arbeitsaufwand bzw. anfallende Verpackungs- oder Portospesen gehen zu Lasten des Käufers. Um in den Genuss der verlängerten
Garantie zu kommen, müssen nach ca. 100 bis 200 gefahrenen Kilometern bei Ihrem Fachhändler alle beweglichen Teile auf ihre
Einstellung kontrolliert, sowie alle Muttern, Schrauben, Kurbeln, Pedale und Speichennippel nachgezogen und das Erstservice in der
Service-Checkliste bestätigt werden.
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