n Das Einbringen von Hindernissen in den Öff-
n Das vorsätzliche Anbringen oder fahrlässige Zulas-
n Das Schließen der Fenster- und Fenstertürflügel mit
n Das Übermalen, Überstreichen und Lackieren von
ACHTUNG!
Bei für jedermann unübersehbaren bzw. sichtbaren
Beschädigungen oder nicht einwandfreier Funktion
darf das Fenster bzw. die Fenstertür nicht mehr be-
tätigt werden und muss vor jeder weiteren Nut-
zung durch einen Fachbetrieb umgehend instand
gesetzt werden!
i
WICHTIG!
Ansprüche jeglicher Art aufgrund von Schäden,
die aus nicht bestimmungsgemäße Verwendung
bzw. Fehlgebrauch zurückzuführen sind, sind
ausgeschlossen!
Hinweis zur Nutzungseinschränkung:
Geöffnete Flügel von Fenster und Fenstertüren sowie nicht ver-
riegelte oder in Lüftungsstellungen (z. B. Kippstellung) geschal-
tete Fenster- und Fenstertürflügel erreichen nur eine abschirmende
Funktion. Sie erfüllen nicht die Anforderungen an:
n die Fugendichtheit
n die Schalldämmung
n die Einbruchhemmung
n die Schlagregendichtheit
n den Wärmeschutz
Die genannten Eigenschaften können nur bei verriegelten Flügeln
von Fenstern und Fenstertüren erreicht werden.
die Fensterlaibung. Hierdurch können die Beschläge,
Rahmenmaterialien oder weitere Einzelteile der
Fenster oder Fenstertüren beschädigt bzw. zerstört
werden.
nungsbereich zwischen Rahmen und Fenster- bzw.
Fenstertürflügel!
sen von auf Fenster- und Fenstertürflügel einwir-
kenden Zusatzlasten.
Kraftaufwand. Der Flügel muss immer ohne Kraft-
aufwand frei in den Rahmen einlaufen.
Beschlagsteilen im Zuge von Wartungsarbeiten spe-
ziell bei Holzfenstern. Für solche Arbeiten müssen
die betroffenen Beschlagsteile abgedeckt, abge-
klebt oder abmontiert werden.
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