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Gesetzliche Garantie; Herstellerverantwortlichkeit - Diamond P42/XV Gebrauchsanweisung

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1.8

GESETZLICHE GARANTIE

Der Garantiezeitraum entspricht den Bestimmungen der Europäischen
Union und ist ab dem Datum der Rechnung, die zum Zeitpunkt des
Kaufs ausgestellt wird, wirksam.
Innerhalb dieses Zeitraums werden die Teile, die unmissverständlich und
aus
nachvollziehbaren
unentgeltlich nur frei Werk ausgetauscht oder repariert. Ausgenommen
davon sind elektrische Bauteile sowie Verschleißteile.
Von der Garantie sind die Versandkosten sowie die Kosten für die
Arbeitskraft ausgenommen.
Um die gesetzliche Garantie, siehe Richtlinie 1999/44/EG, voll zu nutzen,
müssen Sie die Vorschriften dieses Handbuches genau einhalten,
inbesondere:
immer innerhalb der Einsatzgrenzen der Maschine arbeiten;
immer eine regelmäßige und gründliche Wartung vornehmen;
mit dem Gebrauch der Maschine nur Personen beauftragen, die
eine erprobte Erfahrung und Eignung besitzen und für diesen Zweck
entsprechend ausgebildet wurden.
Die Nichteinhaltung der Vorschriften in diesem Handbuch führt zum
sofortigen Verfall der Garantie.

1.9 HERSTELLERVERANTWORTLICHKEIT

Der Hersteller übernimmt keine zivil- oder strafrechtliche, direkte
oder indirekte Haftung, die durch folgendes entstand:
eine Installation, die nicht den geltenden Bestimmungen des Landes
und den Sicherheitsbestimmungen entspricht;
Nichtbeachtung der Anweisungen dieses Handbuches;
Installation durch unqualifiziertes und nicht ausgebildetes Personal;
ein nicht den Sicherheitsbestimmungen entsprechender Gebrauch;
vom Hersteller nicht genehmigte Reparaturen und Änderungen an
der Maschine;
Verwendung
modellbezogenen Teilen;
Gründen
von
Nicht-Originalersatzteilen
Fabrikationsfehler
oder
aufweisen,
von
nicht

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