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Anhang; Geeichte Waagen; Definitionen; Beschriftungen - Mettler Toledo XPR Referenzhandbuch

Mikro- und ultramikrowaagen
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12 Anhang

12.1 Geeichte Waagen

12.1.1 Definitionen

Geeichte Waagen
Geeichte Waagen sind Waagen, die den lokalen gesetzlichen Anforderungen an "nicht-automatische Wägein-
strumente" gemäß OIML R76 unterliegen. Bei geeichten Waagen müssen die Nettowägeresultate einer höheren
Kontrollstufe entsprechen. Geeichte Waagen werden z. B. für eichpflichtige Metrologie-Anwendungen, für den
gewichtsbasierten Handel oder für die Bestimmung der Masse zur Anwendung von Gesetzen verwendet. Der
Begriff "geeichte Waage" umfasst eichfähige Waagen (LFT), zertifizierte Waagen und registrierte Waagen.
Die Einschränkungen und speziellen Verhaltensweisen dieser Waagen werden im vorliegenden Abschnitt sowie
in den spezifischen Waageneinstellungen im Handbuch beschrieben.
Um geeichte Waagen zu identifizieren, werden die Zeichen /M oder /A an die Modellnamen angehängt.
Tatsächliches Skalenintervall, d
Der Wert d steht für das "tatsächliche Skalenintervall". Gemäß OIML R76-1 [T.3.2.2] stellt es die Differenz zwi-
schen zwei aufeinanderfolgenden angezeigten Werten dar. In einigen Ländern ist der Wert dals "Skalenteilung"
oder als "Skalenteilungsintervall" definiert. In der Praxis wird er häufig als "Ablesbarkeit"bezeichnet.
Eichwert, e
Der Wert e steht für den "Eichwert" [OIML R76-1: T.3.2.3]. Dieser Wert wird für die Klassifizierung und Verifi-
zierung eines Instruments verwendet. Er stellt die absolute Genauigkeit des Instruments dar und ist im
Zusammenhang mit der Marktüberwachung relevant.
Der Mindestwert für den Eichwert beträgt 1 mg. [OIML R76-1: 3.2]

12.1.2 Beschriftungen

Die Beschriftungen des Instruments befinden sich auf dem Schild mit Gerätebezeichnung gemäß OIML R76-1
[7.1.4]:
Min: Mindestlast
Max: Höchstlast (in diesem Dokument als "Kapazität" bezeichnet)
e: Eichwert
d: tatsächliches Skalenintervall
Das Typenschild enthält auch die Beschriftungen sowie weitere messtechnische Merkmale und Grenzwerte des
Gerätes.
12.1.3 Einschränkungen beim Nullstellen und Tarieren
Nullstellen der Waage
Beim Einschalten der Waage wird zunächst eine Nullstellung durchgeführt. Wenn die Last während der
Nullstellung mehr als 20 % der Höchstlast beträgt, ist die Nullstellung nicht möglich und es wird kein
Wägewert angezeigt. [OIML R76-1: T.2.7.2.4 und 4.5.1]
Während des Betriebs beträgt der Bereich, für den eine Nullstellung durchgeführt werden kann, ± 2 % der
Höchstlast. [OIML R76-1: 4.5.1]
Tarieren der Waage
Bei negativem Bruttogewicht kann die Waage nicht tariert werden. [OIML R76-1: 4.6.4]

12.1.4 Werksmethode: General Weighing

Alle Waagen werden mit einer Werksmethode mit dem Namen General Weighing geliefert. Für geeichte Waa-
gen:
Die Werksmethode kann nicht gelöscht werden.
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