Sicherheit
Warnung!
Bitte beachten Sie, dass bei großen Mengen austretenden (oder freigesetzten) Kältemittels Erstickungs-
gefahr besteht. Zudem kann ein Körperkontakt mit ausströmendem flüssigem Kältemittel wegen der in-
tensiven Kälte zu Erfrierungen führen.
2.3.9
Entlüften der Kälteanlage
Das Ausblasen von Luft oder anderen nicht kondensierbaren Gasen ist notwendig, um eine hohe Sys-
temleistung aufrechtzuerhalten. Zudem kann dadurch verhindert werden, dass Korrosion auftritt, die
sonst ein Sicherheitsrisiko für Personen und Geräte darstellen kann.
Folgende Aspekte müssen beim Entlüften der Kälteanlage beachtet werden:
•
Kältemittel dürfen nicht in die Atmosphäre abgeleitet werden. Eine Ausnahme bildet CO
langsam an die Umgebung abgelassen werden darf.
•
Verwenden Sie zum Entlüften einer Ammoniakanlage einen zugelassenen Entlüfter. Leiten Sie
die ausgeblasene Luft in einen offenen Behälter mit Wasser, damit das restliche Ammoniak
(R717) absorbiert werden kann. Das Wassergemisch muss anschließend zu einer zugelasse-
nen Sammelstelle für Sondermüll gebracht werden.
•
Halogenierte Kältemittel (FCKW, H-FCKW und FKW) können nicht von Wasser absorbiert wer-
den. An die Anlage muss ein zugelassener Entlüfter angeschlossen werden. Dieser muss regel-
mäßig mit einem Lecksuchgerät überprüft werden. Es müssen alle Vorkehrungen getroffen
werden, um das Austreten von Kältemittel aus Kälte- und Klimaanlagen in die Atmosphäre zu
verhindern oder ggf. auf ein Minimum zu begrenzen.
Anmerkung: Im Regelfall ist Luft in der Anlage ein Hinweis auf eine mangelhafte Wartung oder fehlen-
de Gründlichkeit bei der Montage.
Anmerkung: Ammoniakanlagen sollten regelmäßig entlüftet werden, um atmosphärische Luft und an-
dere nicht kondensierbare Gase in der Anlage zu verhindern.
2.3.10
F-Gas-Verordnung (fluorierte Treibhausgase)
Das Europäische Parlament (EU) hat in der europäischen F-Gas-Verordnung, Nr. 517/2014, zur Reduk-
tion schädlicher Gase in der Atmosphäre, Richtlinien für die Regulierung bestimmter Treibhausgase ver-
abschiedet. Im Folgenden wird auf die Teile der Verordnung eingegangen, die für Endverbraucher und
das Bedienungspersonal relevant sind.
Fluorierte Kältemittel werden als Treibhausgase klassifiziert und fallen somit unter die F-Gas-Verord-
nung. Die folgende Tabelle umfasst einige der betroffenen Kältemittel und ihr jeweiliges Treibhauspoten-
zial gemäß der F-Gas-Verordnung. Die Hydrofluoroolefin-(HFO-) und natürlichen Kältemittel sind nicht
von der Verordnung betroffen.
Kältemittel
R134a
R407C
R404A
R507
Die F-Gas-Verordnung schreibt u. a. Folgendes vor:
•
Verbote und Beschränkungen
•
Kennzeichnung
•
Dichtigkeitsprüfung
•
Rückgewinnung des Kältemittels
Betriebshandbuch – ChillPAC und LP ChillPAC Mk 3
010823 de 2021.06
Treibhauspotenzial
23/68
, das
2
1.300
1.650
3.785
3.850