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Gefährdung Für Die Beschäftigten Im Betrieb „Assistenz - Still iGo neo OPX 20 Originalbetriebsanleitung

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Sicherheit
Restrisiko
Gefährdung für die Beschäftig-
ten im Betrieb „Assistenz"
Nach Betriebssicherungsverordnung (Betr-
SichVO) und Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
muss der Betreiber die Gefährdungen im Be-
trieb ermitteln und beurteilen und die notwen-
digen Maßnahmen des Arbeitsschutzes für die
Beschäftigten festlegen (BetrSichVO). Dabei
sind auch eventuelle Gefährdungen einzube-
ziehen, die durch den Betrieb
Assistenz
entstehen können. Der Betreiber muss daher
für den Betrieb gültige Betriebsanweisungen
aufstellen (§ 6 ArbSchG) und dem Operator
mitteilen. Eine zuständige Person ist zu be-
nennen.
HINWEIS
Die Definition der verantwortlichen Personen
„Betreiber" und „Operator" beachten!
Bau und Ausrüstung des Fahrzeugs entspre-
chen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und
tragen die CE-Kennzeichnung. Diese gehören
deshalb nicht zum erforderlichen Umfang der
Gefährdungsbeurteilung, Anbaugeräte durch
die eigene CE-Kennzeichnung ebenfalls nicht.
Der Betreiber hat jedoch die Art und Ausrüs-
tung des Fahrzeugs so auszuwählen, dass
diese den örtlichen Einsatzbestimmungen ent-
sprechen.
Das Ergebnis ist zu dokumentieren (§ 6
ArbSchG). Bei Einsätzen mit gleichartiger Ge-
fährdungssituation können die Ergebnisse zu-
sammengefasst werden. Die Übersicht im Ka-
pitel „Übersicht der Gefährdungen und Gegen-
maßnahmen" dient als eine Hilfestellung, die-
se Vorschrift zu erfüllen. In der Übersicht sind
wesentliche Gefährdungen genannt, welche
bei Nichtbeachtung am häufigsten die Ursa-
che von Unfällen sind. Sind betriebsbedingt
weitere wesentliche Gefahren vorhanden, so
müssen diese zusätzlich berücksichtigt wer-
den.
In vielen Betrieben werden die Einsatzverhält-
nisse des Fahrzeugs soweit gleichartig sein,
dass die Gefährdungen in einer Übersicht zu-
sammengefasst werden können. Hinweise der
50108046111 DE - 11/2021 - 04
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