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Vorschriften Zum Explosionsschutz; Zoneneinteilung Explosionsgefährdeter Bereiche; Rückverfolgbarkeit - lutz PP 41-R-GLRD Originalbetriebsanleitung

Pumpwerke für fass- und behälterpumpen
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Inhaltsverzeichnis

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de
10.6 Vorschriften zum
Explosionsschutz
► Für Betriebsmittel in explosionsgefährdeten
Bereichen innerhalb der Europäischen Union
folgende Vorschriften beachten:
- Richtlinie 1999/92/EG über
Mindestvorschriften zur Verbesserung des
Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der
Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige
Atmosphären gefährdet werden können.
- Verordnung (EG) 1272/2008 (CLP)
► Zusätzlich nationale Vorschriften und
Richtlinien beachten.
10.7 Zoneneinteilung
explosionsgefährdeter Bereiche
Explosionsgefährdete Bereiche sind Bereiche, in
denen aufgrund der örtlichen und betrieblichen
Verhältnisse explosionsfähige Atmosphäre in
gefahrdrohender Menge auftreten kann.
Für explosionsgefährdete Bereiche durch
brennbare Gase, Dämpfe oder Nebel gilt
folgende Zoneneinteilung:
• Zone 0: Gefährliche explosionsfähige
Atmosphäre ist ständig oder langzeitig
vorhanden.
• Zone 1: Gefährliche explosionsfähige
Atmosphäre ist gelegentlich vorhanden.
• Zone 2: Gefährliche explosionsfähige
Atmosphäre ist selten und kurzzeitig
vorhanden.
Erläuterung der Zoneneinteilung bei
der Anwendung von Fasspumpen für
entzündbare Flüssigkeiten
• Im Inneren eines Fasses oder Behältnisses:
Zone 0
• Fass-Spundloch bzw. Oberkante des
Behältnisses: Trennstelle zwischen Zone 0 und
Zone 1
• Räume, in denen um- oder abgefüllt wird:
Zone 1
Für Fass- und Behälterpumpen folgt daraus:
► Zur Förderung entzündbarer Flüssigkeiten nur
Pumpwerke der Gerätegruppe II, Kategorie
1/2 G verwenden.
► In Zone 0 keine Motoren einsetzen, gleich
welcher Schutzart.
► In Zone 1 Motoren der Gerätegruppe II,
Kategorie 2 G einsetzen.
10.8 Rückverfolgbarkeit
Geräte für explosionsgefährdete Bereiche
sind mit einer individuellen Seriennummer
gekennzeichnet.
Lutz Pumpen gewährleistet die
Rückverfolgbarkeit des Geräts bis zum Ort der
ersten Auslieferung nach ATEX-Richtlinie.
Alle Personen, die das Gerät weiterliefern, sind
verpflichtet, die Rückverfolgbarkeit des Geräts für
eventuelle Rückrufaktionen zu gewährleisten.
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