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IBM Ultra Density Enterprise C19 Installations- Und Wartungshandbuch Seite 89

Module pdu+ und pdu
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det in Wien, Österreich, statt, und die offizielle Sprache der Verfahren ist Englisch.
Die Entscheidung der Schiedsrichter ist endgültig und bindend für beide Parteien.
Gemäß Paragraph 598 (2) des österreichischen Zivilprozesscodes verzichten die
Parteien daher ausdrücklich auf die Anwendung von Paragraph 595 (1) Ziffer 7 des
Codes. IBM kann jedoch veranlassen, dass die Verfahren vor einem zuständigen
Gericht im Land der Installation verhandelt werden.
In Estland, Lettland und Litauen werden sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich
im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ergeben, in einem Schiedsspruch-
verfahren beigelegt, das in Helsinki, Finnland, gemäß den geltenden
Schiedsspruchgesetzen Finnlands stattfindet. Jede Partei ernennt einen Schieds-
richter. Die Schiedsrichter bestimmen dann gemeinsam den Vorsitzenden. Können
sich die Schiedsrichter nicht auf einen Vorsitzenden einigen, wird dieser von der
zentralen Handelskammer (Central Chamber of Commerce) in Helsinki ernannt.
EUROPÄISCHE UNION (EU)
DIE FOLGENDEN BESTIMMUNGEN GELTEN FÜR ALLE EU-LÄNDER:
Die Gewährleistung für Maschinen, die in Westeuropa erworben werden, hat in
allen westeuropäischen Ländern Gültigkeit, vorausgesetzt, die Maschinen wurden in
diesen Ländern angekündigt und zur Verfügung gestellt.
DÄNEMARK, FINNLAND, GRIECHENLAND, ITALIEN, NIEDERLANDE, NORWE-
GEN, PORTUGAL, SPANIEN, SCHWEDEN UND SCHWEIZ
Haftungsbegrenzung: Die Bestimmungen in diesem Abschnitt werden durch den
folgenden Text vollständig ersetzt:
Vorausgesetzt, dass keine anderweitigen verbindlichen Rechtsbestimmungen gel-
ten:
1. Die Haftung von IBM für Schäden und Verluste, die als Folge der Erfüllung der
Bestimmungen dieser Vereinbarung oder in Zusammenhang mit dieser Verein-
barung verursacht wurden oder die auf einem anderen, mit dieser Vereinbarung
in Zusammenhang stehenden Grund beruhen, ist begrenzt auf die Kompensa-
tion der Schäden und Verluste, die als unmittelbare und direkte Folge der Nicht-
erfüllung solcher Verpflichtungen (bei Verschulden von IBM) oder solcher
Gründe entstanden und belegt sind. Im Rahmen dieser Haftungsbegrenzung
umfasst der Begriff „Maschine" den Maschinencode und den lizenzierten inter-
nen Code („LIC").
Die obige Einschränkung gilt nicht für Personenschäden (einschließlich Tod) und
für direkte Schäden an Immobilien und beweglichen Sachen, für die IBM recht-
lich haftbar ist.
2. AUF KEINEN FALL SIND IBM, DIE LIEFERANTEN ODER RESELLER IN
FOLGENDEN FÄLLEN HAFTBAR, AUCH WENN AUF DIE MÖGLICHKEIT
SOLCHER SCHÄDEN HINGEWIESEN WURDE: 1) VERLUST ODER
BESCHÄDIGUNG VON DATEN; 2) BEILÄUFIGE ODER MITTELBARE SCHÄ-
DEN ODER ANDERE WIRTSCHAFTLICHE FOLGESCHÄDEN; 3) ENTGAN-
GENE GEWINNE, AUCH WENN SIE ALS DIREKTE FOLGE DES EREIGNIS-
SES ENTSTANDEN SIND, DAS ZU DEN SCHÄDEN GEFÜHRT HAT; ODER 4)
ENTGANGENE GESCHÄFTSABSCHLÜSSE, UMSÄTZE, SCHÄDIGUNG DES
GUTEN NAMENS ODER VERLUST ERWARTETER EINSPARUNGEN.
Anhang B. Erklärung über begrenzte Gewährleistung Z125-4753-09 08/2006
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