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IBM Ultra Density Enterprise C19 Installations- Und Wartungshandbuch Seite 88

Module pdu+ und pdu
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Großbritannien, der West Bank/Gazastreifen, Jemen, Sambia und Simbabwe;
und 5) „dass die Gesetze Südafrikas" in Südafrika, Namibia, Lesotho und Swasi-
land zur Anwendung kommen.
Rechtsprechung: Folgende Ausnahmen werden diesem Abschnitt hinzugefügt:
1) In Österreich gilt als Gerichtsstand für alle aus dieser Gewährleistung erwach-
senden und mit dieser in Zusammenhang stehenden Streitfälle einschließlich Streit-
fällen bezüglich ihres Vorhandenseins das zuständige Gericht in Wien, Österreich
(Innenstadt); 2) in Angola, Bahrain, Botsuana, Burundi, Ägypten, Eritrea, Äthio-
pien, Ghana, Jordanien, Kenia, Kuwait, Liberia, Malawi, Malta, Mosambik,
Nigeria, Oman, Pakistan, Katar, Ruanda, Sao Tome, Saudi-Arabien, Sierra
Leone, Somalia, Tansania, Uganda, den Vereinigten Arabischen Emiraten, der
West Bank/Gazastreifen, Jemen, Sambia und Simbabwe unterliegen sämtliche
Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung oder im Zusammenhang mit
deren Ausführung ergeben, einschließlich der abgekürzten Verfahren, ausschließlich
der Rechtsprechung der englischen Gerichte; 3) in Belgien und Luxemburg unter-
liegen sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung oder im
Zusammenhang mit deren Auslegung oder Ausführung ergeben, den Gesetzen und
den Gerichten der Hauptstadt des Landes, in dem sich Ihr Firmensitz und/oder Ihre
Handelsniederlassung befinden; 4) in Frankreich, Algerien, Benin, Burkina Faso,
Kamerun, Kap Verde, der Zentralafrikanischen Republik, im Tschad, auf den
Komoren, im Kongo, Dschibuti, der Demokratischen Republik Kongo,
Äquatorialguinea, Französisch-Guayana, Französisch-Polynesien, Gabun,
Gambia, Guinea, Guinea-Bissau, Elfenbeinküste, Libanon, Madagaskar, Mali,
Mauretanien, Mauritius, Mayotte, Marokko, Neukaledonien, Niger, Réunion,
Senegal, Seychellen, Togo, Tunesien, auf Vanuatu sowie Wallis und Futuna
unterliegen sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung oder im
Zusammenhang mit deren Ausführung ergeben, einschließlich der abgekürzten Ver-
fahren, ausschließlich der Rechtsprechung des Handelsgerichts (Commercial Court)
in Paris; 5) in Südafrika, Namibia, Lesotho und Swasiland stimmen beide Par-
teien überein, dass sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung
ergeben, in die Zuständigkeit des hohen Gerichts (High Court) in Johannesburg fal-
len; 6) in der Türkei unterliegen sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser
Vereinbarung ergeben oder damit in Zusammenhang stehen, den Zentralgerichten
(Sultanahmet) und den Execution Directorates in Istanbul, Türkei; 7) in den folgen-
den genannten Ländern werden sämtliche Rechtsansprüche aus dieser Gewährleis-
tung vor dem zuständigen Gericht in a) Athen für Griechenland, b) Tel Aviv-Jaffa
für Israel, c) Mailand für Italien, d) Lissabon für Portugal und e) Madrid für Spa-
nien; und 8) in Großbritannien stimmen beide Parteien überein, dass sämtliche
Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, in die Zuständigkeit
der englischen Gerichte fallen.
Schiedsspruchverfahren: Der folgende Text wird unter dieser Überschrift hinzuge-
fügt:
In Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Weißrussland, Bosnien-Herzegowina,
Bulgarien, Kroatien, Georgien, Ungarn, Kasachstan, Kirgisien, der früheren
jugoslawischen Republik Mazedonien, Moldawien, Polen, Rumänien, Russ-
land, der Slowakei, Slowenien, Tadschikistan, Turkmenistan, der Ukraine,
Usbekistan und der Bundesrepublik Jugoslawien unterliegen sämtliche Rechts-
streitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung oder im Zusammenhang mit deren
Verletzung, Beendigung oder Unwirksamkeit ergeben, der Schieds- und
Schlichtungsordnung des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer
Österreich in Wien (Wiener Regeln) durch die drei Schiedsrichter, die in Überein-
stimmung mit diesen Richtlinien ernannt wurden. Das Schiedsspruchverfahren fin-
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Ultra Density Enterprise C19/C13 - Module PDU+ und PDU: Installations- und Wartungshandbuch

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