BETRIEB
6. Die Verwendung von Biodieselkraftstoff, der nicht die vom Hersteller des
Dieselmotors akzeptierten Standards erfüllt, oder der sich im Sinne der
obigen Vorsichtsmaßnahmen und Hinweise qualitativ verschlechtert hat,
kann zum Verlust der Garantiedeckung des Motors führen.
Verwendung von Biodieselmischungen von B21 bis B100
Biodiesel der Typen B21 bis B100 ist für dieses POLARIS-Fahrzeug nicht
zulässig.
Zugelassene Motoren
In POLARIS-Fahrzeugen dürfen nur die unten aufgeführten KOHLER KDW-
Motoren mit Biodieselkonzentrationen bis B20 betrieben werden.
In diesem POLARIS-Fahrzeug die Biodieselmischung B20 nicht überschreiten.
• KDW 1003
Zugelassener Kraftstoff
Kalt gepresste Pflanzenöle gelten nicht als Biokraftstoffe und sind als
Kraftstoffe in jeglicher Konzentration für KOHLER-Motoren nicht zulässig.
Biodieselmischungen bis B20 müssen die folgenden Normen erfüllen:
• EN14214 (EU-Norm) und/oder ASTM D-6751 (US-Norm).
• Alle relevanten Motoren können mit einem Biodieselgehalt bis maximal B20
(Biodiesel-Beimischung 20 %) betrieben werden.
Bedingungen für den Betrieb mit B20-Biodieselkraftstoffmischungen
Motorgarantie
Schäden, Leistungs- oder Wartungsprobleme, die auf die Verwendung von
Biodieselkraftstoffen zurückzuführen sind, welche nicht die oben genannten
Normen erfüllen, gelten nicht als Material- oder Verarbeitungsmängel und sind
daher nicht von der Garantie gedeckt. Das Gleiche gilt für Schäden oder
sonstige Probleme, die durch Nichteinhaltung der Betriebsempfehlungen
bezüglich Biokraftstoffe für KOHLER-Motoren entstanden sind.
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