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Sachkundiger im Sinne dieser Betriebsanleitung ist nur, wer
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1. auf Grund seiner Ausbildung, seiner Kenntnisse und seiner durch praktische Tä-
tigkeit gewonnenen Erfahrungen die Gewähr dafür bietet, dass er die Prüfungen
ordnungsgemäß durchführt,
2. die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
3. hinsichtlich der Prüftätigkeit keinen Weisungen unterliegt,
4. falls erforderlich, über geeignete Prüfeinrichtungen verfügt,
5. einen geeigneten Nachweis für die in 1. genannten Vorraussetzungen erbringt.
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Für den Betrieb von Druckbehältern sind die nationalen Richtlinien und Gesetze zu
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berücksichtigen!
Wer einen Druckbehälter betreibt, hat diesen in ordnungsgemäßem Zustand zu
halten, ordnungsgemäß zu betreiben, zu überwachen, notwendige Instandhaltungs-
und Instandsetzungsarbeiten unverzüglich vorzunehmen und die den Umständen
nach erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.
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GXUFK GLH %HVFKlIWLJWH RGHU 'ULWWH JHIlKUGHW ZHUGHQ Die Druckgeräterichtlinie
können Sie im Carl Heymanns Verlag oder Beuth Verlag beziehen.
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