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Verbrennungsluftleitung; Absperrvorrichtung Im Abgasweg; Drosselvorrichtung; Schutz Im Bereich Vor Der Feuerraumöffnung - Rokossa Energy Rg1 Aufbau- Und Betriebsanleitung

Wasserführende kamineinsätze
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anweisung zum Muster einer Feuerungsverordnung (Fassung Ja-
nuar 1980) entnehmen; die Muster sind in den Mitteilungen des
Institutes für Bautechnik, Nr. 3/1980, 17. Jahrgang, veröffentlicht
(siehe auch Kommentar zur DIN 18895).
3.4 VERBRENNUNGSLUFTLEITUNGEN
Nach den Vorschriften der Landesbauordnung, die dem § 37, Absatz 2,
der Musterbauordnung entsprechen, sind die Verbrennungsluft-
leitungen in Gebäuden mit mehr als zwei Vollgeschossen und
Verbrennungsluftleitungen, die Brennwände überbrücken, so her-
zustellen, dass Feuer und Rauch nicht in andere Geschosse oder
Brandabschnitte übertragen werden können.
ANMERKUNG:
Wie die vorgenannte Vorschrift erfüllt werden kann, lässt sich der
brandaufsichtlichen Richtlinie über die brandschutztechnischen An-
forderungen an Lüftungsanlagen (Musterentwurf) - Fassung Januar
1984 - entnehmen.
4. ABSPERRVORRICHTUNG
IM ABGASWEG
Wassergeführte Rokossa Kamineinsätze dürfen eine Absperrvorrich-
tung im Abgasweg haben. Die Absperrvorrichtung darf die Prüf-
und Reinigungsarbeiten an Verbindungsstücken nicht behindern
und sich nicht selbstständig schließen können. Die Stellung der
Absperrvorrichtung muss von außen erkennbar sein, z.B. an der
Stellung des Bedienungsgriffes. Absperrvorrichtungen dürfen nur im
Abgassammler, Abgasstutzen oder im Verbindungsstück eingebaut
werden. Anstelle der Absperrvorrichtung können bei Kamineinsätzen
mit Feuerraumtüren Drosselvorrichtungen angeordnet werden.

4.1 DROSSELVORRICHTUNG

Drosselvorrichtungen dürfen nur im Abgasstutzen oder im Verbin-
dungsstück eingebaut werden. Drosselvorrichtungen müssen leicht
bedienbar sein. Sie müssen Öffnungen als Kreisanschnitt bzw.
Kreisabschnitt haben, die in zusammenhängender Fläche nicht
weniger als 3% der Querschnittsfläche, mindestens aber 20 cm
groß sind; die Stellung der Drosselvorrichtung muss an der
Einstellung des Bedienungsgriffes erkennbar sein.
5. SCHUTZ IM BEREICH VOR DER
FEUERRAUMÖFFNUNG
5.1 FUSSBÖDEN
Vor den Feuerungsöffnungen von Feuerstätten mit verschlossenem
Feuerraum sind Fußböden aus brennbaren Baustoffen durch einen
Belag aus nicht brennbaren Baustoffen zu schützen. Der Belag
muss sich nach vorn auf mindestens 50 cm und seitlich auf min-
destens 30 cm über die Feuerungsöffnung hinaus erstrecken.
Vor Feuerstätten, die offen betrieben werden können, sind Fußbö-
den aus brennbaren Baustoffen nach vorn entsprechend der Höhe
des Feuerraumbodens bzw. des Feuerbocks über dem Fußboden
zuzüglich 30 cm (jedoch mindestens 50 cm), seitlich entspre-
chend der Höhe des Feuerraumbodens bzw. des Feuerbocks über
dem Fußboden zuzüglich 20 cm (jedoch mindestens 30 cm) durch
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Diese Anleitung auch für:

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