Diese müssen vom DIBT zugelassen bzw. mit einer Zulassung ver-
sehen sein.
5.4.1 WÄRMEDÄMMSTOFFDICKEN
(BEISPIEL STEINWOLLMATTEN NACH AGI-Q 132)
WASSERGEFÜHRTER KAMINEINSATZ
RG 1
RG 2
RG 3
Zur Herstellung der Dämmschichten sind Matten, Platten oder
Schalen aus silikatischen Dämmstoffen (Stein, Schlacke sowie Ke-
ramikfasern) der Baustoffklasse A1 nach DIN 4102 Teil 1 mit einer
oberen Anwendungsgrenztemperatur von mindestens 700 °C bei
Prüfung nach DIN 52271 und einer Nennrohdichte von 80 kg/m
verwenden. Diese müssen eine entsprechende Dämmstoffkennzif-
fer nach AGI-Q 132 haben.
Die Dämmstoffkennziffer darf an keiner Stelle die Ziffernfolge „99"
beinhalten! Sofern diese Dämmschicht nicht von Wänden, Ver-
kleidungen oder angrenzenden Platten allseitig gehalten wird,
sind Befestigungen im maximalen Abstand von höchstens 33 cm
zueinander anzubringen. Andere Dämmstoffe, z.B. aus Blähbeton
oder mineralischen Baustoffen, müssen eine allgemeine bauauf-
sichtliche Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik Berlin
(DIBt) aufweisen. Diese müssen gem. Herstellerangaben verbaut
werden.
Die einzelnen Ersatzdämmstoffe weisen unterschiedliche Wär-
meleitzahlen auf, sodass sich unterschiedliche Dämmstoffdicken
AUFSTELL-
ANBAU-
SEITEN-
DECKE
BODEN
WAND
WAND
50 mm
50 mm
-
50 mm
-
100 mm
60 mm 100 mm
-
60 mm
60 mm
-
3
ergeben. Die erforderliche Dämmstoffdicke kann aus dem vom
Dämmstoffhersteller zur Verfügung gestellten Diagramm ermittelt
werden.
Einige Wärmedämmstoffe können gleichzeitig als Vormauerung und
als Wärmedämmung verwendet werden. Dadurch reduziert sich die
Einbautiefe erheblich. Wärmedämmungen aus Stein- und Schla-
ckefasern müssen abriebfest verkleidet werden, damit durch den
Umlaufvolumenstrom kein Abrieb in den Aufstellraum transportiert
wird. Andere Wärmedämmplatten sind ggf. werksseitig abriebfest.
Die Dämmstoffe dürfen nur fugenversetzt und fugendicht ange-
bracht werden. Bei mehrlagiger Aufbringung müssen die Stöße
überlappen.
5.4.2 VORMAUERUNG BEI ZU SCHÜTZENDEN WÄNDEN
-
Bei Einbau des Kamineinsatzes an zu schützende Wände ist eine
Vormauerung erforderlich. Die Vormauerung muss mindestens
zu
20 cm über das Verbindungsstück hinausragen.
-
Auf die Vormauerung kann verzichtet werden, wenn die Gebäu-
dewand:
- mindestens 11,5 cm dick ist
- aus nicht brennbaren Bauteilen besteht
- keine tragende Beton- oder Stahlbetonwand ist
-
Die Vormauerung kann herkömmlich, z.B. aus Ziegelstein, er-
richtet werden, oder aber aus vorgenannten Wärmedämmplat-
ten bestehen, sodass die Gesamtbautiefe, bestehend aus Vor-
mauer und Wärmedämmung, erheblich reduziert wird.
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