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Wolf BWL-1S-10 Planungsunterlage Seite 14

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EE WärmeG
Wasserbehandlung
Wasserhärte
14
5. Verordnungen und Gesetze
Zudem greift das EEWärmeG (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes)
das seit 2011 in einer novellierten Fassung gilt. Wer als Bauherr, bzw. als
Gebäudeeigentümer einen Bauantrag einreicht oder eine Bauanzeige
erstattet, muss die Wärme zum Heizen, die Energie zum Kühlen und die
Warmwasserbereitung teilweise durch Erneuerbare Energie decken z.B. Sonne,
Biogas, Bioöl, Biomasse, Erd- oder Umweltwärme (Wärmepumpe).
Die Novelle gilt jetzt auch für die Sanierung öffentlicher Gebäude.
Alternativ können verpflichtete Eigentümer auch die Energieeffizienz ihres
Gebäudes erhöhen; z.B. durch eine bessere Wärmedämmung.
VDI 2035 Blatt 1 gibt Empfehlungen zur Vermeidung von Steinbildungen in
Heizungsanlagen aus. Blatt 2 behandelt die wasserseitige Korrosion.
Insbesondere ist bei einer Estrichaustrocknung mittels Heizstab darauf zu
achten, dass die zulässige Gesamthärte eingehalten wird, da sonst die Ge-
fahr von Verkalkung und Ausfall des Heizstabes besteht.
Die zulässige Wasserhärte beträgt 16,8°dH bis 250 Liter Anlagenvolumen
Achtung
bei Betrieb mit elektrischen Heizstab.
Wir empfehlen einen pH-Wert des Heizungswassers auch bei Mischinstalla-
tionen aus verschiedenen Werkstoffen zwischen 6,5 und 9,0.
Bei wasserreichen Anlagen oder solchen, bei denen große Nachfüllwas-
sermengen (z.B. durch Wasserverluste) erforderlich werden, sind folgende
Werte einzuhalten.
Keine
Wasserbehandlung
notwendig
Bei Überschreitung der Grenzkurve ist ein entsprechender Teil des Anlagen-
wassers zu behandeln.
Beispiel:
Die einstellbare Speicherwassertemperatur kann über 60°C betragen. Bei
kurzzeitigem Betrieb über 60°C ist dieser zu beaufsichtigen, um den Verbrü-
hungsschutz zu gewährleisten. Für dauerhaften Betrieb sind entsprechende
Vorkehrungen zu treffen, die eine Zapftemperatur über 60°C ausschließen,
z.B. Thermostatventil.
Zum Schutz gegen Verkalkung darf ab einer Gesamthärte von 15°dH (2,5
mol/m³) die Warmwassertemperatur auf maximal 50°C eingestellt werden.
Ab einer Gesamthärte von mehr als 16,8°dH ist zur Trinkwassererwärmung
der Einsatz einer Wasseraufbereitung in der Kaltwasserzuleitung zur Ver-
längerung der Wartungsintervalle in jedem Fall erforderlich. Auch bei einer
Wasserhärte kleiner als 16,8°dH kann örtlich ein erhöhtes Verkalkungsrisiko
vorliegen und eine Enthärtungsmaßnahme erforderlich machen. Bei Nicht-
beachtung kann dies zu vorzeitigem Verkalken des Gerätes und zu einge-
schränktem Warmwasserkomfort führen. Es sind immer die örtlichen
Gegebenheiten vom zuständigen Fachhandwerker zu prüfen.
Wasserbehandlung
notwendig
250l
Gesamthärte des Trinkwassers: 16 °dH
Anlagenvolumen: 500l
d.h. es müssen mindestens 250l aufbereitet werden.
Anlagenvolumen in l
4800852_2014

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