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Die Unter Eigentumsvorbehalt Stehenden Waren Dürfen Vor Vollständiger - BROTJE SGB 125 E Technische Information

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7306921-01 08.12
Allgemeine Verkaufsbedingungen
7.3
Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger
Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch
zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schrift-
lich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns ge-
hörenden Waren erfolgen. Der Käufer ist zum Ersatz des Schadens ver-
pflichtet, der uns aus der Verletzung dieser Pflicht entsteht.
7.4
Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzah-
lung des fälligen Kaufpreises, sind wir neben unserer Berechtigung zur
Geltendmachung des Verzögerungsschadens (vgl. Ziffer 5.4) berechtigt,
nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die
Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuver-
langen.
7.5
Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im
ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verar-
beiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
(
Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Ver-
a
mischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu
)
deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Ver-
arbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Ei-
gentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis
der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen
Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie
für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(
Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehen-
b
den Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt
)
bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehen-
dem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die
in Ziffer 7.3 genannte Pflicht des Käufers zur Benachrichtigung gilt auch
in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(
Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt.
c
Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käu-
)
fer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in
Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfah-
rens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vor-
liegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns
die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle
zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterla-
gen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(
Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen
d
um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten
)
nach unserer Wahl freigeben.
8
Mängelansprüche des Käufers, Qualität
8.1
Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem eine etwa über die Be-
schaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Soweit die Beschaffenheit
nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen,
ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffent-
liche Äußerungen Dritter (z. B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch
keine Haftung.
EuroCondens SGB 125 – 300 E
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